(1) 1Die Bezeichnungen "Wirtschaftsprüfungsgesellschaft" oder "Buchprüfungsgesellschaft" sind nach der Rechtsformbezeichnung in die Firmierung oder den Namen der Berufsgesellschaft aufzunehmen. 2Wortverbindungen mit anderen Firmierungs- oder Namensbestandteilen sind unzulässig.

 

(2) Die Firmierung oder der Name darf keine Hinweise auf unvereinbare Tätigkeiten enthalten.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Merkt, Rechnungslegung nach HGB und IFRS (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?


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