Entscheidungsstichwort (Thema)

Bildung einer Rückstellung im Fall einer gegen den Stpfl. gerichteten Klage

 

Leitsatz (amtlich)

1. Wird gegen den Steuerpflichtigen gerichtlich ein Anspruch geltend gemacht, hat der Steuerpflichtige eine Rückstellung zu bilden. Auf die Erfolgsaussichten der Klage kommt es nicht an, es sei denn die Klage ist dem Grunde und/oder der Höhe nach offensichtlich willkürlich oder erkennbar nur zum Schein erhoben worden.

2. Rückstellungen sind bei der Ermittlung des Übergangsverlusts/Übergangsgewinns wegen Wechsels der Gewinnermittlungsart gewinnerhöhend zu berücksichtigen, selbst wenn ein bei der Rechtsvorgängerin durch die Rückstellungsbildung entstandener Verlust gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 UmwStG nicht auf die - nunmehr ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelnde - Rechtsnachfolgerin übergeht.

 

Normenkette

HGB §§ 249, 253; EStG § 4 Abs. 1, 3, § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. c; UmwStG § 4 Abs. 2 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.12.2014; Aktenzeichen VIII R 45/12)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Rechtsvorgängerin der Klägerin eine Rückstellung wegen einer gegen sie erhobenen Klage zu bilden hatte und ob der Rückstellungsbetrag bei der Ermittlung des Übergangsgewinns wegen Wechsel der Gewinnermittlungsart vom Bestandsvergleich zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung bei der Klägerin entsprechend gewinnerhöhend zu berücksichtigen ist.

Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer Partnerschaftsgesellschaft eine Steuerberatungsgesellschaft. Sie ermittelt ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Die Klägerin wurde mit Vertrag vom ... 2004 (Urkundenrolle-Nr. ...) durch Verschmelzung im Wege der Neugründung durch Übertragung der Vermögen der ... AG Steuerberatungsgesellschaft (A AG) und der ... KG (B KG) auf die Klägerin mit Wirkung zum 1. Januar 2004 gegründet. Die A AG Steuerberatungsgesellschaft und die B KG ermittelten ihren Gewinn gemäß §§ 4 Abs. 1, 5 EStG durch Bestandsvergleich.

Im Jahr 1998 war Herr X an der Steuerberatungsgesellschaft A AG, die er einst gegründet hatte, mit 1/6 der Kapitalanteile beteiligt und Mitglied des Vorstands. Ende der 90er Jahre hatte Herr X sich mit einer Reihe von Geschäftspartnern auf „private equity“ - Geschäfte spezialisiert. Er fungierte als Initiator und Berater für eine Reihe von Fondsgesellschaften. Herr X war an einer Reihe von Gesellschaften auch selbst beteiligt und damit betraut, für diese Gesellschaften auf dem Kapitalmarkt weitere Anteilseigner anzuwerben. Eine dieser Gesellschaften war die D AG. Herr X war an dieser Gesellschaft als Aktionär beteiligt und gemeinsam mit zwei Geschäftspartnern, Herrn Y und Herrn Z, zum Aufsichtsrat der Gesellschaft bestellt worden. Bei der D AG handelte es sich um eine nichtbörsennotierte Aktiengesellschaft. In 1997/1998 sollte für diese Gesellschaft eine Kapitalerhöhung durchgeführt und durch die A AG rechtlich und steuerlich betreut werden. Herr X sagte zu, in diesem Fall über die bestehenden Kontakte der A AG die Einwerbung des ins Auge gefassten Kapitals von rund DM 27 Mio. gewährleisten zu können. Vor diesem Hintergrund wurde im Januar/Februar 1998 zwischen der D AG und der A AG eine Beratungsvereinbarung geschlossen, die ein Pauschalhonorar in Höhe von 931.500,00 DM brutto (810.000,00 DM netto = 3% des eingeworbenen Kapitals) vorsah. Weitere Einzelheiten sind im weiteren Verlauf zwischen den Vertragsparteien streitig geworden.

Die Kapitalerhöhung wurde durchgeführt und am 11. Juni 1998 in das Handelsregister eingetragen. Die A AG stellte am 31. März 1998 eine Rechnung über 810.000 DM netto (931.500,00 DM brutto). Die Rechnung wurde von der D AG unter dem 27. Mai 1998 beglichen.

Im Verlauf des Jahres 1999 verlegte Herr X seinen Wohnsitz ins Ausland. In diesem Zusammenhang gab er seine Zulassung als Steuerberater zurück und schied als Gesellschafter der A AG aus. In der Folgezeit kam es zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Herrn X und den verbliebenen Gesellschaftern der A AG.

Zwischenzeitlich hatte Herr X die Anteilsmehrheit an der D AG erworben. Ende 2002/ Anfang 2003 machte die D AG gegenüber der A AG Ansprüche auf Rückzahlung des im Jahr 1998 gezahlten Beratungshonorars in Höhe von 931.500,00 DM geltend. Nachdem die verbliebenen Gesellschafter der A AG die Rückzahlung verweigerten, erhob die D AG im Mai 2003 Klage vor dem Landgericht in Höhe eines Teilbetrags von 10.000,00 €. Im September 2003 erweiterte die D AG ihr Klagebegehren auf Rückzahlung des gesamten Betrags in Höhe von 467.065,00 €. Zur Begründung ihrer Klage führte sie an, dass das Honorar der Höhe nach unangemessen bzw. sittenwidrig gewesen sei, dass die getroffene Vereinbarung aktienrechtlich unwirksam sei und dass es sich bei der Honorarzahlung um eine verbotene Einlagenrückgewähr bzw. verdeckte Sacheinlage gehandelt habe.

Ende 2003/Anfang 2004 befand sich die Klägerin in einer wirtschaftlich schwierigen Situation. Für eine erfolgreiche Fortführung des Geschäfts war sie auf eine Er...

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