(1) Die Richtlinie 78/660/EWG und gegebenenfalls die Richtlinien 83/349/EWG und 86/635/EWG sowie die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards[1] finden auf Zahlungsinstitute entsprechend Anwendung.

 

(2) Die Jahresabschlüsse und die konsolidierten Abschlüsse von Zahlungsinstituten werden von Abschlussprüfern oder von Prüfungsgesellschaften im Sinne der Richtlinie 2006/43/EG geprüft, sofern sie hiervon nicht gemäß der Richtlinie 78/660/ EWG und gegebenenfalls den Richtlinien 83/349/EWG und 86/ 635/EWG ausgenommen sind.

 

(3) Die Mitgliedstaaten schreiben für Aufsichtszwecke vor, dass die Zahlungsinstitute für die im Anhang genannten Zahlungsdienste und für die in Artikel 16 Absatz 1 genannten Tätigkeiten getrennte Rechnungslegungsangaben vorlegen, über die ein Prüfbericht erstellt wird. Dieser Bericht wird gegebenenfalls von den Abschlussprüfern oder einer Prüfungsgesellschaft erstellt.

 

(4) Die Pflichten nach Artikel 53 der Richtlinie 2006/48/EG gelten in Bezug auf Zahlungsdienste entsprechend für die Abschlussprüfer oder die Prüfungsgesellschaften von Zahlungsinstituten.

[1] ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1.

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