A. Art und Frist der Offenlegung

 

Rn. 1

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Die Offenlegung erfolgt weitgehend nach den Offenlegungsgrundsätzen für große KapG, nämlich durch elektronische Übermittlung an die das UN-Register führende Stelle zur Einstellung in das UN-Register. Die dafür bestehende Frist beträgt grds. ein Jahr nach dem Abschlussstichtag (vgl. § 325 Abs. 1a Satz 1; für kap.-marktorientierte UN gemäß § 235 Abs. 4 längstens vier Monate). Diese Art der Übermittlung gilt auch für nachzureichende Unterlagen (vgl. § 325 Abs. 1a Satz 2) sowie für einen aufgrund nachträglicher Prüfung oder Feststellung geänderten JA (vgl. § 325 Abs. 1b Satz 1). Über Form und Inhalt der Unterlagen bei der gesetzlichen Offenlegung sowie die Art der Kenntlichmachung bei Veröffentlichungen und Vervielfältigungen in sonstiger Form gilt § 328 sinngemäß; entsprechend verhält es sich in Bezug auf die §§ 327a und 329 Abs. 1f., 4.

B. Umfang der Offenlegung

 

Rn. 2

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 PublG i. V. m. den §§ 325, 328 hat die Offenlegung zu umfassen:

(1)

den festgestellten oder gebilligten JA

  • Bilanz,
  • GuV,
  • Anhang;
(2) den BV des AP oder Vermerk über dessen Versagung (vgl. § 322);
(3) den Bericht des AR, falls ein derartiges Gremium besteht (vgl. § 7 PublG);
(4) den Lagebericht (vgl. § 289);
(5) den Beschluss über die Verwendung des Jahresergebnisses, sofern im JA nur der Vorschlag für die Ergebnisverwendung enthalten ist (vgl. § 325 Abs. 1b Satz 2);
(6) das Datum der Feststellung/Billigung, sofern der JA festgestellt bzw. gebilligt worden ist (vgl. § 328 Abs. 1a Satz 1);
(7) einen Hinweis darauf, dass die Offenlegung nicht gleichzeitig mit allen anderen nach § 325 offenzulegenden Unterlagen erfolgt (vgl. § 328 Abs. 1a Satz 3);
(8) Änderungen gegenüber dem ursprünglich offen gelegten JA, sofern sich diese aufgrund nachträglicher Prüfung oder Feststellung ergeben; ausweislich des Gesetzeswortlauts genügt in dieser Hinsicht (nur) die Offenlegung der "Änderung nach Abs. 1 Satz 1" (§ 325 Abs. 1b Satz 1; vgl. indes HdR-E, HGB § 325, Rn. 39).

Diese Unterlagen sind der das UN-Register führenden Stelle elektronisch zu übermitteln (vgl. zu Erleichterungen für PersG und Einzelkaufleute HdR-E, PublG § 9, Rn. 4f.).

 

Rn. 3

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Bei der Offenlegung kann gemäß § 325 Abs. 2a an die Stelle des nach § 5 PublG aufzustellenden JA ein EA treten, der nach den in § 315e Abs. 1 bezeichneten internationalen RL-Standards aufgestellt worden ist. Der Lagebericht nach § 289 muss in dem erforderlichen Umfang auch auf diesen Abschluss Bezug nehmen (vgl. § 325 Abs. 2a Satz 4). § 325 Abs. 2b macht eine befreiende Wirkung des IFRS-EA von folgenden Voraussetzungen abhängig:

  • der Prüfungsvermerk (BV oder Versagungsvermerk) des AP zu dem IFRS-Abschluss wird offengelegt (Nr. 1),
  • der Vorschlag für die Verwendung des Jahresergebnisses laut handelsrechtlichem JA und ggf. der Beschluss über dessen Verwendung ist offenzulegen (Nr. 2), und
  • der handelsrechtliche JA ist mit dem diesbezüglichen BV bzw. Vermerk über dessen Versagung in deutscher Sprache der das UN-Register führenden Stelle elektronisch zur Einstellung in das UN-Register durch dauerhafte Hinterlegung zu übermitteln (Nr. 3).

Gemäß § 325 Abs. 2b Nr. 3 ist die Offenlegung in Gestalt einer dauerhaften Hinterlegung des handelsrechtlichen JA gefordert (vgl. zudem BT-Drs. 19/28177, S. 101f.); bei UN, die den Vorschriften des PublG unterliegen, entspricht dieser einem Abschluss nach § 5 PublG. Insoweit kann in i. d. S. von einer befreienden Wirkung eines IFRS-EA keine Rede sein; ermöglicht wird durch diese Regelung lediglich, dass ein IFRS-EA freiwillig für die Außendarstellung zu Informationswecken offengelegt werden kann (vgl. auch HdR-E, HGB § 325, Rn. 114ff.).

C. Erleichterungen für Personenhandelsgesellschaften und Einzelkaufleute

 

Rn. 4

Stand: EL 36 – ET: 06/2022

Für PersG und Einzelkaufleute bestehen bei der Offenlegung des JA folgende Erleichterungen:

(1) Anstelle der GuV kann eine Anlage zur Jahresbilanz veröffentlicht werden (vgl. § 5 Abs. 5 Satz 3 PublG).
(2) Der Beschluss über die Verwendung des Jahresergebnisses braucht nicht offen gelegt zu werden, wenn die vorstehend erwähnte Anlage zur Jahresbilanz gemäß § 5 Abs. 5 Satz 3 PublG veröffentlicht wird (vgl. § 9 Abs. 2 PublG). Dem Schutzzweck der Vorschrift entsprechend sollte sich die Befreiung auch auf einen evtl. Ergebnisverwendungsvorschlag erstrecken (vgl. dazu ADS (1997), § 9 PublG, Rn. 33). Häufig ist aber die Ergebnisverwendungsrechnung schon im Gesellschaftsvertrag der PersG geregelt, so dass ein Beschluss gar nicht vorliegt und demgemäß auch nicht veröffentlicht werden könnte bzw. müsste.
(3) Ein Anhang und ein Lagebericht sind grds. nicht zu veröffentlichen, da ihre Aufstellung nicht gefordert ist (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 PublG). Dies gilt auch bei freiwilliger Aufstellung dieser Unterlagen. Wurde ein Anhang jedoch aufgestellt, um die sonst im JA darzustellenden Erläuterungen und Aufgliederungen aufzunehmen, so ist er in vollem Umfang zu veröffentlichen (vgl. HdR-E, PublG § 5, Rn. 26f.). Eine Ausnahme gilt nach § 5 Abs. 2a für kap.-marktorientierte UN i. S....

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