Rn. 1

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Nach der RegB wird der AR aufgrund seiner Prüfung für die RL mitverantwortlich (vgl. Biener (1973), S. 50). Prüfungsgegenstand sind der gemäß § 5 PublG aufzustellende JA und Lagebericht.

 

Rn. 2

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Die aktienrechtlichen Vorschriften über die Informationsrechte des AR (vgl. § 170 Abs. 3 AktG), über Gegenstand und Umfang der AP sowie die Billigung des JA durch den AR und dessen Berichterstattung (vgl. § 171 Abs. 2 Satz 2 bis 4 AktG) gelten sinngemäß:

  • Teilnahme des AP an den Verhandlungen des AR bzw. des Prüfungsausschusses über das Prüfungsergebnis des AP und seine Berichterstattung über die wesentlichen Ergebnisse der Prüfung (vgl. § 171 Abs. 1 Satz 2 AktG).
  • Information des AR durch den AP über dessen mögliche Besorgnis der Befangenheit sowie über zusätzlich über die AP hinaus erbrachte Leistungen (vgl. § 171 Abs. 1 Satz 3 AktG).
  • Bericht des AR an die Gesellschafterversammlung o. Ä. über seine Prüfung der Geschäftsführung (vgl. § 171 Abs. 2 Satz 2 AktG; nur der Vollständigkeit halber sei hier erwähnt, dass im Fall einer Börsennotierung der AR zudem weitergehend über die Ausschussarbeit Bericht zu erstatten hätte).
  • Stellungnahme des AR zum Prüfungsergebnis des AP (vgl. § 171 Abs. 2 Satz 3 AktG).
  • Erklärung des AR, ob nach dem abschließenden Ergebnis seiner Prüfung des JA und Lageberichts Einwendungen zu erheben sind und ob er den von der Geschäftsführung aufgestellten JA billigt (vgl. § 171 Abs. 2 Satz 4 AktG).
  • Frist für den AR zur Zuleitung seines Berichts an die Geschäftsführung (vgl. § 171 Abs. 3 AktG).
 

Rn. 3

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Für UN von öffentlichem Interesse (PIE) i. S. d. § 316a Satz 2 Nr. 1 gelten, soweit sie einen AR haben, zusätzlich die folgenden aktienrechtlichen Regelungen entsprechend:

Ein nach dieser Vorschrift gebildeter Prüfungsausschuss hat die Aufgaben gemäß § 107 Abs. 3 Satz 2f. zu beachten.

 

Rn. 4

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

§ 7 Satz 4 PublG regelt: Falls das UN von der Möglichkeit der Offenlegung eines nach internationalen RL-Grundsätzen aufgestellten EA Gebrauch macht (vgl. § 325 Abs. 2a), so hat der AR diesen EA mitsamt zugehörigem Lagebericht in sinngemäßer Anwendung von § 171 Abs. 4 Satz 1 AktG zu prüfen. Ebenfalls sinngemäß, d. h. soweit anwendbar, gelten die vorstehend unter HdR-E, PublG § 7, Rn. 2f., gemachten Ausführungen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge