Rn. 1
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Nach der RegB wird der AR aufgrund seiner Prüfung für die RL mitverantwortlich (vgl. Biener (1973), S. 50). Prüfungsgegenstand sind der gemäß § 5 PublG aufzustellende JA und Lagebericht.
Rn. 2
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Die aktienrechtlichen Vorschriften über die Informationsrechte des AR (vgl. § 170 Abs. 3 AktG), über Gegenstand und Umfang der AP sowie die Billigung des JA durch den AR und dessen Berichterstattung (vgl. § 171 Abs. 2 Satz 2 bis 4 AktG) gelten sinngemäß:
- Teilnahme des AP an den Verhandlungen des AR bzw. des Prüfungsausschusses über das Prüfungsergebnis des AP und seine Berichterstattung über die wesentlichen Ergebnisse der Prüfung (vgl. § 171 Abs. 1 Satz 2 AktG).
- Information des AR durch den AP über dessen mögliche Besorgnis der Befangenheit sowie über zusätzlich über die AP hinaus erbrachte Leistungen (vgl. § 171 Abs. 1 Satz 3 AktG).
- Bericht des AR an die Gesellschafterversammlung o. Ä. über seine Prüfung der Geschäftsführung (vgl. § 171 Abs. 2 Satz 2 AktG; nur der Vollständigkeit halber sei hier erwähnt, dass im Fall einer Börsennotierung der AR zudem weitergehend über die Ausschussarbeit Bericht zu erstatten hätte).
- Stellungnahme des AR zum Prüfungsergebnis des AP (vgl. § 171 Abs. 2 Satz 3 AktG).
- Erklärung des AR, ob nach dem abschließenden Ergebnis seiner Prüfung des JA und Lageberichts Einwendungen zu erheben sind und ob er den von der Geschäftsführung aufgestellten JA billigt (vgl. § 171 Abs. 2 Satz 4 AktG).
- Frist für den AR zur Zuleitung seines Berichts an die Geschäftsführung (vgl. § 171 Abs. 3 AktG).
Rn. 3
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Für UN von öffentlichem Interesse (PIE) i. S. d. § 316a Satz 2 Nr. 1 gelten, soweit sie einen AR haben, zusätzlich die folgenden aktienrechtlichen Regelungen entsprechend:
- Anforderungen an die Kompetenzen des AR (vgl. § 100 Abs. 5 AktG, ggf. i.Vm. § 107 Abs. 4 AktG);
- Möglichkeit zur Bildung von Ausschüssen aus der Mitte des AR (vgl. § 107 Abs. 3 Satz 1 AktG);
- Möglichkeit zur Bildung eines Prüfungsausschusses zur Überwachung des RL-Prozesses, der Wirksamkeit des IKS, des Risikomanagementsystems und des internen Revisionssystems sowie der AP (vgl. § 107 Abs. 3 Satz 2 AktG);
- Möglichkeit zur Unterbreitung von Empfehlungen oder Vorschlägen zur Gewährleistung der Integrität des RL-Prozesses durch den Prüfungsausschuss (vgl. § 107 Abs. 3 Satz 3 AktG).
Ein nach dieser Vorschrift gebildeter Prüfungsausschuss hat die Aufgaben gemäß § 107 Abs. 3 Satz 2f. zu beachten.
Rn. 4
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
§ 7 Satz 4 PublG regelt: Falls das UN von der Möglichkeit der Offenlegung eines nach internationalen RL-Grundsätzen aufgestellten EA Gebrauch macht (vgl. § 325 Abs. 2a), so hat der AR diesen EA mitsamt zugehörigem Lagebericht in sinngemäßer Anwendung von § 171 Abs. 4 Satz 1 AktG zu prüfen. Ebenfalls sinngemäß, d. h. soweit anwendbar, gelten die vorstehend unter HdR-E, PublG § 7, Rn. 2f., gemachten Ausführungen.
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