A. Umfang der Verantwortlichkeit gesetzlicher Vertreter für den Jahresabschluss

 

Rn. 1

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Die gesetzlichen Vertreter (vgl. § 4 Abs. 1 PublG) haben den JA aufzustellen. Diese Verpflichtung umfasst sowohl die JA-Arbeiten als auch die Beachtung der Grundsätze über Form und Inhalt des JA (vgl. §§ 246ff.). Der JA kann regelmäßig aus dem Rechnungswesen des UN entwickelt werden.

 

Rn. 2

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Besonderheiten ergeben sich für eine PersG bei Vorliegen steuerlicher Ergänzungs- und Sonderbilanzen (vgl. zu deren Funktion und Inhalt Schmidt: EStG (2021), § 15, Rn. 460ff.). Die Ergebnisse dieser Ergänzungs- und Sonderbilanzen gehen in die Ermittlung der Einkünfte und damit in den steuerlichen Gesamtgewinn ein. Sich daraus ergebende gewerbesteuerliche Auswirkungen sind in der HB der Gesellschaft zu erfassen. Zu steuerlichen Sonderbilanzen hat der BFH entschieden, dass deren Aufstellung den gesetzlichen Vertretern des UN obliegt, diese sich allerdings hinsichtlich der Ausübung von Bilanzierungswahlrechten mit dem jeweiligen Mitunternehmer abstimmen müssen (vgl. BFH, Beschluss vom 25.01.2006, IV R 14/04, BFH/NV 2006, S. 874). Diese Abstimmungspflichten gelten auch für alle anderen relevanten Sachverhalte, die eine Abstimmung erfordern, wie bspw. relevante Fremdfinanzierungen oder als Sonderbetriebsausgaben anzusetzende Beratungskosten der Mitunternehmer (vgl. Ley, WPg 2006, S. 904ff.). Entsprechendes gilt für steuerliche Ergänzungsbilanzen.

B. Funktion des nach dem PublG aufzustellenden Jahresabschlusses

 

Rn. 3

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

§ 5 Abs. 1 Satz 1 PublG stellt durch den Klammerverweis auf § 242 klar, dass der nach den Grundsätzen des PublG aufzustellende JA dem nach dem HGB vom Kaufmann aufzustellenden JA zu entsprechen hat.

C. Allgemeine Grundsätze

I. Maßgeblichkeit der Vorschriften für große Kapitalgesellschafen

 

Rn. 4

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

§ 5 Abs. 1 Satz 2 PublG regelt durch den Verweis auf die einzelnen Vorschriften des HGB die grds. umfassende Geltung der von großen KapG (vgl. HdR-E, PublG § 5, Rn. 8) zu beachtenden formellen und materiellen Bestimmungen. Diese Vorschriften sind nicht unmittelbar, sondern "sinngemäß" anzuwenden. Der für die Beratung des sog. Bilanzrichtlinien-Gesetzes (BiRiLiG) vom 19.12.1985 (BGBl. I 1985, S. 2355ff.) zuständige Parlamentsausschuss sah einen wesentlichen Unterschied zu den damaligen RegE darin, dass die UN des PublG die für KapG geltenden Vorschriften des Dritten Buchs des HGB nicht mehr unmittelbar, sondern nur sinngemäß anzuwenden haben (vgl. BT-Drs. 10/4268, S. 132). Weder aus dem Gesetz noch aus der RegB ist allerdings ersichtlich, dass aus § 5 Abs. 1 Satz 2 PublG über rechtsformbedingte Anpassungen hinausgehende Auslegungen abgeleitet werden können.

 

Rn. 5

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Im Einzelnen sind von den UN des PublG die folgenden ergänzenden Vorschriften, die das HGB für KapG vorsieht, sinngemäß anzuwenden:

 
    Erläutert unter:
§ 264 Abs. 1a Angaben zu Firma, Sitz und Registerinformationen  
§ 265 Allgemeine Grundsätze für die ­Gliederung des JA  
  Bilanzansatz und Bilanzgliederung:  
§ 266 Gliederung der Bilanz HdR-E, PublG § 5, Rn. 8–10
§ 267 entfällt, da nicht anwendbar (Umschreibung der Größenklassen)  
§ 267a entfällt, da nicht anwendbar (Kleinst-KapG)  
§ 268 Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz. Bilanzvermerke  
§ 270 Bildung bestimmter Posten  
§ 271 Beteiligungen. Verbundene UN  
§ 272 Eigenkapital HdR-E, PublG § 5, Rn. 9
§ 274 Latente Steuern  
§ 274a entfällt, da nicht anwendbar (größenabhängige Erleichterungen)  
  Vorschriften zur GuV:  
§ 275 Gliederung HdR-E, PublG § 5, Rn. 24f.
§ 276 entfällt, da nicht anwendbar (größenabhängige Erleichterungen)  
§ 277 Vorschriften zu einzelnen Posten der GuV  
  Inhalt des Anhangs:  
§ 284 Erläuterung der Bilanz und der GuV HdR-E, PublG § 5, Rn. 13
§ 285 Sonstige Pflichtangaben mit Ausnahme von Nr. 14, Nr. 14a, Nr. 15 und Nr. 16  
§ 286 Unterlassen von Angaben  
§ 288 entfällt, da nicht anwendbar (größenabhängige Erleichterungen)  
  Lagebericht  
§ 289 Inhalt des Lageberichts HdR-E, PublG § 5, Rn. 14
  Nicht beachtet werden müssen:  
§ 264 Pflicht zur Aufstellung (allg. Grundsätze über den JA und den Lage­bericht), ausgenommen Abs. 1a HdR-E, PublG § 5, Rn. 8
§ 264a Anwendung auf bestimmte OHG und KG  
§ 264b Befreiung bestimmter PersG von der Pflicht zur Aufstellung eines JA nach den für KapG geltenden Vorschriften  
§ 264c Besondere Bestimmungen für OHG und KG i. S. d. § 264a  
§ 285 Nr. 14, Nr. 14a, Nr. 15 und Nr. 16 HdR-E, PublG § 5, Rn. 13

Kap.-marktorientierte UN (vgl. § 264d) haben zusätzlich § 264 Abs. 1 Satz 2 anzuwenden (vgl. HdR-E, PublG § 5, Rn. 35). PersG und Einzelkaufleuten räumt das Gesetz jedoch erhebliche Möglichkeiten zur Gestaltung bzw. Einschränkung der RL ein (vgl. HdR-E, PublG § 5, Rn. 25ff.).

II. Inhalt des Jahresabschlusses und Bewertung

 

Rn. 6

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Der Inhalt des JA ist für die KapG in § 264 geregelt; der JA hat unter Beachtung der GoB ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der VFE-Lage zu vermitteln (vgl. § 264 Abs. 2 Satz 1). Mangels gesonderter Verweisung in § 5 Abs. 1 PublG ist diese Regelung für dem PublG unterliegende UN jedoch nicht beachtlich. Für sie gilt vielmehr der allg. Grundsa...

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