A. Zur Rechnungslegung verpflichtete Rechtsformen

 

Rn. 1

Stand: EL 32 – ET: 06/2021

§ 3 Abs. 1 PublG zählt die dem PublG unterliegenden Rechtsformen abschließend auf. Im Grundsatz handelt es sich um alle Rechtsformen von UN, deren Publizität nicht durch andere Vorschriften geregelt ist und für deren Publizität ein Regelungsbedarf besteht.

B. Befreite Rechtsformen und Unternehmen

I. Unternehmen gemäß § 3 Abs. 2 PublG

 

Rn. 2

Stand: EL 32 – ET: 06/2021

Die RegB beschreibt ausführlich die damals maßgebenden Gründe für eine Befreiung der in § 3 Abs. 2 Satz 1 PublG genannten UN (vgl. BT-Drs. V/3197, S. 17f.). Für Kreditinstitute (inkl. der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 (Deutsche Bank und vergleichbare EU-Institutionen), Nr. 2 (Kreditanstalt für Wiederaufbau) und Nr. 4 (private und öffentlich-rechtliche Versicherungs-UN) KWG genannten Personen) ebenso wie Versicherungs-UN gelten eigenständige Publizitätsvorschriften (vgl. § 325 i. V. m. §§ 340l bzw. 341l).

Die Befreiungen gelten nur für den ersten Abschnitt des PublG; sie befreien nicht von der Pflicht, als Konzern- oder Teilkonzernspitze einen KA nach den Vorschriften des zweiten Abschnitts aufstellen zu müssen (vgl. BT-Drs. V/3197, S. 17).

II. In Liquidation befindliche Unternehmen

 

Rn. 3

Stand: EL 32 – ET: 06/2021

Gemäß § 3 Abs. 3 PublG ist ein in Abwicklung (= Liquidation) befindliches UN von der RL nach dem PublG befreit. Wann ein UN sich in Abwicklung befindet, bestimmt sich entweder nach rechtlichen oder tatsächlichen Kriterien. Bei einer Liquidation beginnt die Abwicklung entweder mit ihrer Eintragung in ein öffentliches Register, soweit diese konstitutive Wirkung hat, sonst mit dem Beschluss der UN-Gremien (z. B. Beschluss der Gesellschafter einer PersG über die Auflösung der Gesellschaft, dessen Eintragung in das Handelsregister (vgl. § 143 Abs. 1) nur noch deklaratorische Wirkung besitzt). Eine "stille" Abwicklung, d. h. Abwicklung ohne vorangegangene Auflösung, entbindet diese UN grds. nicht von der Verpflichtung, nach den Vorschriften des PublG Rechnung zu legen (vgl. WP-HB (2021), Rn. F 1522). Auch nach Ablauf der satzungsgemäßen Zeit kann ein UN in Abwicklung treten.

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei einer OHG ebenso wie KG bewirkt deren Auflösung (vgl. §§ 131, 161 Abs. 2). Dasselbe gilt für eine privatrechtliche Stiftung (vgl. §§ 42 Abs. 1, 86 BGB).

Eine stille Liquidation entbindet dann von der RL nach dem PublG, wenn keine gesetz­lichen Vorschriften für die Dokumentation der Auflösung bestehen und objektive Maß­nahmen zu erkennen sind, dass das UN nach Grundsätzen geführt wird, die für Abwickler gelten: Beendigung der laufenden Geschäfte, Einziehung von Forderungen, Umsetzung des übrigen Vermögens in Geld, Befriedigung der Gläubiger, Eingehen neuer Geschäfte nur insoweit, als dies die Abwicklung erfordert (vgl. § 268 Abs. 1 AktG).

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