A. Regelungsumfang durch das PublG

I. Fehlende Prüfung des Jahresabschlusses

 

Rn. 1

Stand: EL 36 – ET:06/2022

Die Nichtigkeit des JA aufgrund einer fehlenden Prüfung (vgl. § 10 Satz 1 Nr. 1 PublG) kann nicht geheilt werden. Diese Nichtigkeitsfolge ist strenger, als wenn ein Nichtigkeitsgrund in der Person des AP läge (vgl. § 10 Satz 1 Nr. 2 PublG); im letzteren Fall wird die Nichtigkeit durch Zeitablauf geheilt (vgl. § 10 Satz 2 PublG). Zu prüfen sind der JA (Bilanz und GuV) und ein evtl. aufzustellender Anhang. Die Nichtigkeit kann nicht auf eine fehlende Prüfung des Lageberichts gestützt werden (vgl. ebenso ADS (1997), § 10 PublG, Rn. 4), da dieser nicht Teil des JA ist und deshalb gesondert im Gesetzestext des § 10 PublG hätte erwähnt werden müssen. Die Prüfungspflicht betrifft den handelsrechtlichen JA ohne Inanspruchnahme der Erleichterungen für die Offenlegung durch PersG und Einzelkaufleute. Der notwendige Umfang der Prüfung ist in § 317 Abs. 1 geregelt. Hinzu treten die Regelungen für den Prüfungsbericht (vgl. HdR-E, HGB § 321) und den BV (vgl. HdR-E, HGB § 322). Grds. spielt es keine Rolle, ob fehlerhaft oder lückenhaft geprüft wurde. Wurden allerdings wesentliche Posten des JA nicht geprüft, kann von einer Prüfung nicht mehr gesprochen werden. Die Vollständigkeit der Prüfung umfasst auch die Abgabe des unterzeichneten Prüfungsberichts an das dafür zuständige Organ und die Erteilung des BV. Der Prüfungsbericht muss die Mindestangaben des § 321 enthalten. Hinsichtlich des BV gilt § 322. Der BV kann einen Zusatz enthalten, eingeschränkt oder versagt worden sein. Dies begründet keinen Nichtigkeitstatbestand i. S. d. § 10 Satz 1 Nr. 1 PublG, der allein auf die Existenz der Prüfung abstellt, kann aber ein Hinweis auf andere Nichtigkeitsgründe sein. Ausdrücklich wird auf das Erfordernis einer Nachtragsprüfung im Fall des § 316 Abs. 3 verwiesen, wenn der JA nach Vorlage des Prüfungsberichts und Erteilung des BV noch einmal geändert worden ist; bei fehlender Nachtragsprüfung besteht Nichtigkeit des JA. Die Prüfung des JA muss vor seiner Feststellung abgeschlossen sein. Erfolgt die Prüfung danach, wird die Nichtigkeit nicht aufgehoben.

II. Mängel in der Person des Abschlussprüfers

 

Rn. 2

Stand: EL 36 – ET:06/2022

§ 10 Satz 1 Nr. 2 PublG enthält zwei in der Person des AP liegende Nichtigkeitstatbestände, nämlich die fehlerhafte Bestellung des AP sowie Gründe, die den AP von der Prüfung ausschließen. Die auf derartige Tatbestände begründete Nichtigkeit wird, soweit sie nicht geltend gemacht wird, geheilt, "wenn seit der Einstellung des Jahresabschlusses im Unternehmensregister sechs Monate verstrichen sind" (§ 10 Satz 2 PublG).

1. Fehlende Bestellung

 

Rn. 3

Stand: EL 36 – ET:06/2022

Der AP muss beim Abschluss der Prüfung bestellt sein, also spätestens bei Vorlage des Prüfungsberichts (zusammen mit dem BV) an das zuständige UN-Organ (vgl. § 6 Abs. 1 PublG i. V. m. § 321 Abs. 5). Zu diesem Zeitpunkt darf die Bestellung noch nicht widerrufen sein. Eine Kündigung des Prüfungsmandats durch den AP vor Beendigung der Prüfung hebt seine Bestellung nicht auf. Falls kein neuer AP bestellt wird, würde die Nichtigkeit wegen des Fehlens der Prüfung (vgl. § 10 Satz 1 Nr. 1 PublG) gegeben sein.

Auch bei fehlerhafter Bestellung entgegen der Regelung des Gesellschaftsvertrags bzw. § 6 Abs. 3 PublG ist davon auszugehen, dass der AP nicht bestellt ist. Dies ist z. B. der Fall, wenn die Bestellung durch die Geschäftsführung anstelle der dafür ausdrücklich zuständigen Gesellschafterversammlung erfolgt wäre. Problematisch sind die Fälle, in denen eine einmal ausgesprochene Bestellung später entfällt (vgl. auch § 256 AktG).

2. Nichtigkeit infolge persönlicher Eigenschaften

 

Rn. 4

Stand: EL 36 – ET:06/2022

Der JA ist auch nichtig, wenn der AP, der mit der Prüfung beauftragt worden war und sie durchgeführt hat, nicht ein WP bzw. eine WPG ist (vgl. § 10 Satz 1 Nr. 2 PublG i. V. m. § 319 Abs. 1). VBP oder BPG sind zur Durchführung einer nach dem PublG erforderlichen AP nicht befugt. Wird gegen § 319 Abs. 2 oder 3 verstoßen, so ist der JA nicht nichtig (vgl. HdR-E, HGB § 319; ebenso ADS (1997), § 10 PublG, Rn. 8; Biener/Berneke (1986), S. 418f.).

3. Fehlerhafte Beauftragung

 

Rn. 5

Stand: EL 36 – ET:06/2022

Im Fall eines gesetzlich (vgl. z. B. nach §§ 1, 3, 6f. MitbestG) oder freiwillig aufgrund der Satzung gebildeten AR, soweit er eine Kompetenz entsprechend § 111 AktG hat, erfolgt die Auftragserteilung an den AP durch den AR (vgl. § 318 Abs. 1 Satz 4). Eine in dieser Situation fehlerhafte – z. B. durch die Geschäftsführung erfolgte – Auftragserteilung hat zur Folge, dass aufgrund dieser Beauftragung eine wirksame Prüfung des JA nicht stattfinden kann. Ein derartiger JA ist nichtig. Es ist davon auszugehen, dass diese Nichtigkeit entsprechend der für die Fälle des § 10 Satz 1 Nr. 2 PublG vorgesehenen Regelung durch Zeitablauf (sechs Monate seit der Einstellung des JA im UN-Register) geheilt wird. Schließlich dürfte eine fehlerhafte Beauftragung ein weniger schwerer Gesetzesverstoß als eine fehlende oder eine fehlerhafte Bestellung sein.

B. Weitere Nichtigkeitsgründe

 

Rn. 6

Stand: EL 36 – ET:06/2022

Die Aufzählung der Nichtigkeitsgründe in § 10 PublG kann nicht erschöpfend sein. Nichtigkeit könnte bspw. a...

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