A. Unternehmen im Sinne des PublG

 

Rn. 1

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Das PublG unterwirft bestimmte UN besonderen RL-Vorschriften. Eine Bestimmung des Begriffs "UN" fehlt wie im HGB (vgl. Petersen/Zwirner, DB 2008, S. 481ff.; indes auch Küting, BFuP 2015, S. 21 (28ff.)). In § 3 PublG wird jedoch eine positive wie auch negative Abgrenzung nach der Rechtsform vorgenommen. Für den Einzelkaufmann wird durch § 1 Abs. 5 PublG klargestellt, dass alle von ihm oder für ihn auf seine Rechnung durch einen Vertreter betriebenen Handelsgeschäfte ein UN i. S. d. PublG darstellen, auch wenn sie unter verschiedenen Firmen betrieben werden und der allg. Sprachgebrauch darunter mehrere "UN" verstehen würde. Es muss sich aber um persönliche ("Einzelkaufmanns"-)Handelsgeschäfte handeln, nicht um Beteiligungen, bspw. an PersG oder KapG, inkl. stiller Beteiligungen an der Handelsgesellschaft eines anderen Einzelkaufmanns, einer PersG oder einer KapG. Unabhängig von Größenmerkmalen haben kap.-marktorientierte UN, die nach § 3 PublG in dessen Geltungsbereich fallen, nach den Vorschriften des PublG Rechnung zu legen (vgl. § 1 Abs. 3 PublG).

B. Größenmerkmale

I. Übersicht

 

Rn. 2

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Seit der Verkündung des PublG im Jahr 1969 sind die Schwellenwerte für die Anwendung der publizitätsrechtlichen Vorschriften im Grundsatz unverändert geblieben. Lediglich durch die Umstellung der in DM ausgedrückten Geldbeträge auf EUR durch das sog. Euro-Bilanzgesetz (EuroBilG) vom 10.12.2001 (BGBl. I 2001, S. 3414ff.) und die dabei notwendig gewordenen Rundungsanpassungen wurden die Schwellenwerte geringfügig erhöht. Die nunmehr in Euro ausgedrückten Schwellenwerte für die Anwendung der publizitätsrechtlichen Vorschriften sind (vgl. § 1 Abs. 1 PublG):

 
Bilanzsumme (BS) > 65 Mio. EUR
Umsatzerlöse (UE) > 130 Mio. EUR
Arbeitnehmer (AN) > 5.000

II. Maßgeblichkeit der publizitätsrechtlichen Vorschriften für die Überprüfung der Schwellenwerte in Bezug auf Bilanzsumme und Umsatzerlöse

1. Maßgebende Bilanzsumme

 

Rn. 3

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Die maßgebende BS bestimmt sich nach einer Bilanz, die unter Beachtung von § 5 Abs. 1 PublG aufgestellt wurde (der Verweis in § 1 Abs. 2 Satz 1 PublG auf § 5 Abs. 2 PublG ist offensichtlich ein redaktionelles Versehen bei der Formulierung des Gesetzestexts). Sie ist gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 PublG um darin enthaltene Rückstellungen oder Verbindlichkeiten für geschuldete Verbrauchsteuern oder Monopolabgaben zu kürzen. Zu den Verbrauchsteuern und Monopolabgaben gehören insbesondere die Energie-, Tabak-, Bier-, Kaffee-, Branntwein-, Schaumwein- und Stromsteuer.

 

Rn. 4

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Ein UN, das bisher noch nicht zur RL nach dem PublG verpflichtet war, muss eine § 5 Abs. 1 PublG entsprechende Bilanz aufstellen, entweder sozusagen freiwillig als Probebilanz zur Überprüfung einer möglichen Überschreitung des Schwellenwerts von 65 Mio. EUR oder als zusätzlich geforderte Bilanz, wenn die Schwellenwerte eines der anderen beiden Größenmerkmale des § 1 Abs. 1 PublG (UE oder AN) zu diesem Stichtag tatsächlich überschritten sind (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 PublG; auch hier wird fälschlicherweise auf § 5 Abs. 2 PublG verwiesen; sachgerecht wäre der Verweis auf § 5 Abs. 1 PublG).

Diese freiwillig oder pflichtgemäß aufgestellte Bilanz gemäß § 1 Abs. 2 i. V. m. § 5 Abs. 1 PublG kann an die Stelle der sonst gemäß § 242 Abs. 1 aufzustellenden Bilanz treten. Man wird aber auch zulassen müssen, dass sie neben die nach § 242 Abs. 1 aufzustellende HB treten kann. Optiert das betreffende UN für diese zweite Möglichkeit, für deren Zulässigkeit auch der Gesetzestext spricht, würden alle Ansatz-, Bewertungs- und Ausweiswahlrechte, die i. R.e. Bilanzierung gemäß § 5 Abs. 1 PublG bestehen, neu und unabhängig von der Ausübung der entsprechenden Wahlrechte in der HB ausgeübt werden können. Dieses Recht zur neuen Ausübung der Wahlrechte hat seine Grenze allerdings bei der Ausübung oder besser Ausfüllung von Beurteilungsspielräumen, wie z. B. bei der Bemessung der den planmäßigen Abschreibungen zugrunde liegenden voraussichtlichen ND, der Bemessung von Wertberichtigungen zu Forderungen oder etwa des niedrigeren beizulegenden Werts (vgl. Biener, GmbHR 1975, S. 5 (6); a. A. Forster, WPg 1972, S. 469; WP-HB (2021), Rn. F 1527; ADS (1997), § 1 PublG, Rn. 19).

Es ist festzuhalten, dass die Probebilanz keine weitere Funktion hat, als festzustellen, ob der Schwellenwert des Größenmerkmals "BS" überschritten worden ist. Diese Erkenntnis kann möglicherweise auch schon mittels einer überschlägigen Berechnung erreicht werden. Deshalb wird hier die Auffassung vertreten, dass anstelle einer Probebilanz auch andere Aufzeichnungen möglich sind, die mit hinreichender Genauigkeit den Nachweis über die Höhe der maßgebenden BS gewähren.

2. Maßgebende Umsatzerlöse

 

Rn. 5

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Die UE sind zur Überprüfung des Überschreitens des Schwellenwerts von 130 Mio. EUR gemäß § 277 Abs. 1 zu ermitteln (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 3 PublG). Sie umfassen sämtliche Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie der Erbringung von Dienstleistungen. Alle Arten von Erlösschmälerungen (z. B. Rabatte, Skonti, Boni, Sondernachlässe und Rückvergütungen) sind zu kürzen, ebenso die USt (hinsi...

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