Literaturauswahl:

BT-Drucks. 14/1806;

BT-Drucks. 14/2353;

Herrmann, H. (1994);

IDW (1990);

IDW RS HFA 7 (2012);

Schulze-Osterloh, J. (1990);

Winnefeld, R. (2006).

A. Einführung

 

Rn. 1

Stand: EL 17 – ET: 10/2013

Die RL von PersG richtet sich grds. nur nach den für alle Kaufleute geltenden handelsrechtl. Regeln (§§ 242 – 256a). Weitergehende Vorschriften, wie bspw. die von KapG zu beachtenden Regeln der §§ 264 – 329, bestehen für die KapG & Co i. S. d. § 264a sowie für große PersG, die die Größenkriterien von § 1 Abs. 1 PublG erfüllen und für deren Verbindl. eine natürliche Person unmittelbar oder mittelbar haftet. Die zur Anwendung des PublG verpflichtenden Größenmerkmale sind:

 
Bilanzsumme > 65 Mio. Euro
Umsatzerlöse > 130 Mio. Euro
AN > 5.000 Personen.

(Hinsichtlich der genauen Bestimmung dieser Kriterien vgl. Ischebeck, HdR-E, PublG § 1, Rn. 2 ff.).

§ 5 Abs. 1 und 2 PublG verweist auf die ›sinngemäße‹ Anwendung nahezu sämtlicher sonst nur von großen KapG i. S. d. § 267 Abs. 3 anzuwendenden Vorschriften. Erleichterungen bestehen i. W. nur insoweit, als PersG ihren JA nicht um einen Anh. zu ergänzen brauchen und keinen Lagebericht zu erstellen haben (vgl. § 5 Abs. 2 PublG); sie sind bei der Aufstellung der GuV nicht an die Schemata des § 275 gebunden (vgl. § 5 Abs. 5 Satz 1 PublG). Sie genießen Erleichterungen bei der Offenlegung des JA (Veröffentlichung gewisser Informationen anstelle einer GuV (vgl. § 5 Abs. 5 Satz 2 PublG) und Zusammenfassung der Posten des EK (vgl. § 9 Abs. 3 PublG)).

Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute sind von diesen Erleichterungen ausgeschlossen. Soweit anwendbar gelten die Regeln für große KapG (vgl. § 340a Abs. 1); eine Differenzierung hinsichtlich der Anwendung nach Rechtsformen besteht nicht.

Gleiches gilt für Versicherungs-UN (vgl. §§ 341a – 341l).

 

Rn. 2

Stand: EL 17 – ET: 10/2013

Weder die allg. Regeln des HGB für die RL (vgl. §§ 242 – 256a) noch die für bestimmte Geschäftszweige/Größen von PersG zusätzlich geltenden Regeln (vgl. §§ 340 – 340i; §§ 5 und 9 PublG) enthalten definierte Grundsätze für eine Reihe von Tatbeständen, die aus der Rechtsform der PersG resultieren. Hauptsächlich zu nennen sind die Abgrenzung der UN-Sphäre von der Privatsphäre der Gesellschafter und der Umfang des EK der Gesellschaft. Die Ursachen dafür liegen zum einen in der im Vergleich zu einer KapG erheblich größeren Freiheit der Gesellschafter zur Gestaltung des Gesellschaftsverhältnisses, zum anderen in der starken Prägung des Denkens und Handelns durch das StR.

 

Rn. 3

Stand: EL 17 – ET: 10/2013

Das im Frühjahr 2000 in Kraft getretene KapCoRiLiG (vgl. BT-Drucks. 14/2353) hat erstmals eine Reihe von Sondertatbeständen geregelt. Aufgrund der Gleichstellung der KapG & Co. mit der GmbH in der RL sind Regelungen für folgende Tatbestände bei der KapG & Co. in das HGB aufgenommen worden:

- Gesonderter Ausweis von Forderungen und Verbindl. gegenüber Gesellschaftern (vgl. § 264c Abs. 1),
- Inhalt und Gliederung des EK (vgl. § 264c Abs. 2),
- Abgrenzung der Privatsphäre der Gesellschafter von der UN-Sphäre (vgl. § 264c Abs. 3),
- Bilanzierung von Anteilen an Komplementärgesellschaften (vgl. § 264c Abs. 4),
- Anh.-Angaben über die pers. haftenden Gesellschafter (vgl. § 285 Nr. 15).

Für Erleichterungen und Publizität gelten dieselben Größenkriterien wie die für die KapG (vgl. §§ 267 f.). Die durch das PublG den PersG eingeräumten Erleichterungen werden der KapG & Co. nicht gewährt.

B. Rechtsformen der Personenhandelsgesellschaft

 

Rn. 4

Stand: EL 17 – ET: 10/2013

Die durch das HGB geregelten PersG sind die OHG und die KG. Für die OHG gelten die §§ 105 – 160 und für die KG ergänzend die §§ 161 – 177a.

 

Rn. 5

Stand: EL 17 – ET: 10/2013

Gemeinsame Merkmale der PersG sind der Betrieb eines Handelsgewerbes (§ 1 Abs. 2) und das Auftreten nach außen unter einer Firma. Betreibt die Gesellschaft kein Handelsgewerbe, bspw. Vermögensverwaltung, liegt eine OHG bzw. KG dennoch vor, wenn sie im HR eingetragen ist (§§ 105 Abs. 2 S. 1, 161). Keine PersG sind, obwohl sie im StR ebenso wie die OHG und die KG als ›PersG‹ klassifiziert werden, die GbR (vgl. §§ 705 ff. BGB) und die Bruchteilsgemeinschaft (vgl. §§ 741 ff. BGB). Die stille Gesellschaft (vgl. §§ 230 ff.), eine nach außen nicht erkennbare Innengesellschaft, ist ebenfalls keine PersG, auch nicht in der rein stl. Ausprägung der atypisch stillen Gesellschaft. Letztere qualifiziert sich stl. als PersG, wenn die Rechtsstellung des stillen Gesellschafters der eines Kommanditisten bei einer KG angenähert ist.

 

Rn. 6

Stand: EL 17 – ET: 10/2013

Wesentliches Merkmal der OHG ist die unbeschränkte Haftung aller Gesellschafter für die Verbindl. der Gesellschaft. Die KG hat mindestens einen vollhaftenden Gesellschafter (Komplementär) und einen Gesellschafter mit einer auf die Einlage beschränkten Haftung (Kommanditist).

 

Rn. 7

Stand: EL 17 – ET: 10/2013

In vielen Fällen fungieren an der Stelle der vollhaftenden Gesellschafter eine oder mehrere KapG, deren unbeschränkte Haftung durch den Umfang ihres Vermögens begrenzt ist. Häufigste Ausprägung einer derartigen KapG & Co. ist ...

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