A. Vorbemerkung

 

Rn. 1

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

§ 314 AktG wurde zuletzt durch das sog. Kapitalgesellschaften- und Co.-Richtlinie-Gesetz (KapCoRiLiG) vom 24.02.2000 (BGBl. I 2000, S. 154ff.) materiell geändert. In Abs. 1 wurde die Vorlagepflicht des Vorstands des Abhängigkeitsberichts an den AR und das Recht der einzelnen AR-Mitglieder auf Aushändigung des Abhängigkeitsberichts sowie ggf. des Prüfungsberichts hierzu neu geregelt. Da der Prüfungsbericht durch den AP selbst unmittelbar an der AR vorzulegen ist, wurde die Regelung zur Vorlagepflicht des Vorstands eingeschränkt, da sie sich nunmehr folgerichtig auf den Abhängigkeitsbericht des Vorstands selbst beschränkt. Während früher der Abhängigkeitsbericht zusammen mit den in § 170 AktG aufgeführten Unterlagen (JA und Lagebericht) vorzulegen war, hat der Vorstand nunmehr den Abhängigkeitsbericht "unverzüglich nach dessen Aufstellung", also unabhängig von den anderen vorzulegenden Unterlagen, dem AR vorzulegen. Die Aufgabe des früheren Junktims hat(te) allerdings in der Praxis keine gravierenden Auswirkungen, da die Aufstellung des Abhängigkeitsberichts i. d. R. zeitlich unmittelbar der Aufstellung des JA und Lageberichts folgt. In Abs. 4 wurde die Regelung zur Teilnahme- und Berichtspflicht des AP an den Verhandlungen des AR oder eines Ausschusses über den Abhängigkeitsbericht neu gefasst (Vgl. BT-Drs. 14/1806, S. 28).

B. Vorlage des Abhängigkeitsberichts

 

Rn. 2

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Aus § 314 Abs. 1 Satz 1 AktG ergibt sich die Verpflichtung des Vorstands der abhängigen Gesellschaft, den von ihm aufgestellten Abhängigkeitsbericht (vgl. § 312 Abs. 1 Satz 1 AktG) unverzüglich – also ohne schuldhafte Verzögerung (vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) – nach dessen Aufstellung dem AR der Gesellschaft vorzulegen. Auch wenn der Abhängigkeitsbericht vom AP – noch – zu prüfen ist (vgl. § 313 Abs. 1f. AktG), ist mit der Vorlage des – dann noch ungeprüften – Abhängigkeitsberichts an den AR nicht bis zum Abschluss der Prüfung und zur Fertigstellung des Prüfungsberichts zum Abhängigkeitsbericht durch den AP zu warten (vgl. Hüffer-AktG (2021), § 314, Rn. 2). Dies gilt allzumal, da die Vorlage des Prüfungsberichts an den AR ohnehin unmittelbar durch den AP zu erfolgen hat (vgl. § 313 Abs. 2 Satz 3 AktG) und es sich insoweit um keine Vorstandsvorlage an den AR handelt. Die Vorlage des Abhängigkeitsberichts hat zu Händen des AR-Vorsitzenden zu erfolgen, kann aber auch durch Übersendung an alle AR-Mitglieder geschehen, sofern der AR nach § 314 Abs. 1 Satz 2 AktG nicht etwas anderes beschlossen hat.

 

Rn. 3

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Nach dem Vorbild des § 170 Abs. 3 Satz 2 AktG (vgl. HdR-E, AktG § 170, Rn. 23) sieht § 314 Abs. 1 Satz 2 AktG vor, dass der Abhängigkeits- und – sofern ein solcher aufzustellen ist – der Prüfungsbericht an alle Mitglieder des AR zu übermitteln ist; die Übermittlung an die Mitglieder erfolgt aber regelmäßig durch Versendung der Mehrausfertigungen an den AR-Vorsitzenden, so dass der Vorstand seinen Abhängigkeitsbericht – und ggf. der AP seinen Prüfungsbericht – in ausreichender Zahl zu dessen Händen zu übermitteln hat (vgl. HdR-E, AktG § 170, Rn. 25; MünchKomm. AktG (2020), § 314, Rn. 14). Allerdings kann der AR die Übermittlung dieser Berichte auch auf die Mitglieder eines Ausschusses beschränken (vgl. auch zur Delegierung der Prüf- und Berichtsaufgaben des AR auf einen Ausschuss die nachfolgenden Ausführungen in HdR-E, AktG § 314, Rn. 4ff.).

C. Prüfungspflicht des Aufsichtsrats

 

Rn. 4

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Nach § 314 Abs. 2 Satz 1 AktG hat der AR den Abhängigkeitsbericht selbst zu prüfen. Dies erfolgt regelmäßig in der Bilanzsitzung des AR zusammen mit den Abschlussunterlagen (vgl. MünchKomm. AktG (2020), § 314, Rn. 13). Eine Übertragung der Prüfung auf einen Ausschuss ist nicht möglich (vgl. Hüffer-AktG (2021), § 314, Rn. 4). Eine Vorberatung in einem Ausschuss ist aber zweckmäßig (vgl. ebenso MünchKomm. AktG (2020), § 314, Rn. 13; ausführlich auch Hüffer-AktG (2021), § 107, Rn. 18ff.). Die Prüfungspflicht umfasst ohne Einschränkung die Vollständigkeit und Richtigkeit des Berichts (vgl. AktG-GroßKomm. (2006), § 314, Rn. 16; Hüffer-AktG (2021), § 314, Rn. 4). Die AR-Mitglieder, die Repräsentanten des herrschenden UN sind, haben hierbei ihre jeweiligen Kenntnisse einzubringen, selbst dann, wenn dies möglicherweise nicht im Interesse des herrschenden UN liegt. Denn § 314 AktG begründet eine Mitverantwortung des AR, namentlich seiner das herrschende UN repräsentierenden Mitglieder, für die Richtigkeit des Abhängigkeitsberichts. Hinsichtlich des Umfangs der Prüfung durch den AR sollten allerdings keine überzogenen Anforderungen gestellt werden; vielmehr sollten die in der Literatur zum Prüfungsumfang nach § 171 AktG entwickelten Grundsätze auch hier gelten, insbesondere dann, wenn der Abhängigkeitsbericht bereits einer Prüfung nach § 313 AktG durch den AP unterlegen hat (vgl. Hüffer-AktG (2021), § 314, Rn. 4; HdR-E, AktG § 171, Rn. 9ff.). Für den Umfang der Prüfung des Abhängigkeitsberichts durch den AR ist damit entscheidend, ob sich Anhaltspunkte...

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