Rn. 661

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Die Angabepflicht zu den zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Finanzinstrumenten wurde im Zuge des BilMoG in das HGB eingeführt und setzt(e) Art. 42d der 4. EG-R (derweil: Art. 16 Abs. 1 lit. c) der Bilanz-R) i. d. F. der sog. Fair-Value-R (ABl. EG, L 283/28ff. vom 27.10.2001) in nationales Recht um; daraus resultiert das Gebot einer R-konformen Auslegung und Rechtsfortbildung von § 285 Nr. 20. Der persönliche Anwendungsbereich von § 285 Nr. 20 wurde durch das CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (CSR-RUG) vom 11.04.2017 (BGBl. I 2017, S. 802ff.) ­erweitert (vgl. dazu BT-Drs. 18/9982, S. 42). Das IDW hat mit dem RH HFA 1.005 (2018) – "Anhangangaben nach § 285 Nr. 18, 19 und 20 zu bestimmten Finanzinstrumenten" – die Angabepflicht berufsständisch konkretisiert. Entsprechende Angabepflichten bestehen für den Konzernanhang nach § 314 Abs. 1 Nr. 12. Die Angabepflicht besteht für sämtliche KapG und PersG i. S. v. § 264a, dem PublG unterliegende UN (vgl. §§ 3 Abs. 1 Nr. 3–5, 5 Abs. 2 PublG), Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute (vgl. § 340a Abs. 1) sowie Versicherungs-UN (vgl. § 341a Abs. 1). Kleinst-KapG und Kleinst-PersG i. S. d. § 264a sind von der Angabepflicht befreit, wenn sie die Anforderungen in § 264 Abs. 1 Satz 5 erfüllen.

 

Rn. 662

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

§ 285 Nr. 20 erfasst sämtliche zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Finanzinstrumente. Nach IDW RH HFA 1.005 (2018), Rn. 24, wird ein Finanzinstrument nur dann zum beizulegenden Zeitwert bewertet, wenn das Gesetz für das Finanzinstrument den beizulegenden Zeitwert anordnet. Mithin werden alle derivativen Finanzinstrumente nicht von der Angabepflicht nach Nr. 20, sondern von der nach Nr. 19 erfasst (vgl. HdR-E, HGB §§ 284–288, Rn. 640). Da sich die Angabepflichten nach Nr. 19 und Nr. 20 unterscheiden, ist die Frage, ob ein Finanzinstrument zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird oder nicht, materiell von Belang. So besteht für die Angabepflicht nach Nr. 20 (anders als sich dies für Nr. 19 darbietet) keine Befreiung für kleine KapG und PersG i. S. v. § 264a (vgl. § 288 Abs. 1 Nr. 1) und damit auch nicht für Kleinst-KapG wie Kleinst-PersG i. S. d. § 264a (vgl. § 267a Abs. 2); zudem müssen nach Nr. 20 nicht nur die Bewertungsmethode, sondern auch – kontrastierend zu Nr. 19 – die der Bewertungsmethode jeweils zugrunde gelegten grundlegenden Annahmen angegeben werden (vgl. HdR-E, HGB §§ 284–288, Rn. 647).

 

Rn. 663

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Nach § 285 Nr. 20 lit. a) sollen die Abschlussadressaten über die "grundlegenden Annahmen, die der Bestimmung des beizulegenden Zeitwerts zugrunde gelegt wurden", informiert werden. Ausweislich der Gesetzesmaterialien sind "grundlegende Annahmen" die "wesentlichen objektiv nachvollziehbaren Parameter", die bei Anwendung der jeweils allg. anerkannten Bewertungsmethode zugrunde gelegt wurden (vgl. BT-Drs. 16/10067, S. 71). Anzugeben ist zum einen die angewandte Bewertungsmethode (z. B. ein DCF-Modell oder ein Optionspreismodell nach Black/Scholes) und zum anderen die für die Wertermittlung relevanten Bewertungsparameter, z. B. Zinssätze, Preise der Basiswerte, Restlaufzeiten, Volatilitäten etc. Ziel bei der Festlegung von Bewertungsmethode und -parametern ist es, einen fiktiven Marktwert zu approximieren, wie er sich am Bewertungsstichtag zwischen unabhängigen Geschäftspartnern bei Vorliegen normaler Geschäftsbedingungen ergeben hätte (vgl. BT-Drs. 16/10067, S. 61). Untauglich sind Bewertungsmethoden und -parameter, die eine verlässliche Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts nicht ermöglichen (vgl. BT-Drs. 16/10067, S. 61). So ist etwa von einer nicht verlässlichen Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts "auszugehen, wenn die angewandte Bewertungsmethode eine Bandbreite möglicher Werte zulässt, die Abweichung der Werte voneinander signifikant ist und eine Gewichtung der Werte nach Eintrittswahrscheinlichkeiten nicht möglich ist" (vgl. BT-Drs. 16/10067, S. 61). Falls beizulegende Zeitwerte von Dritten beschafft werden, z. B. durch Bankauskunft, ist ein bloßer Hinweis, dass die beizulegenden Zeitwerte durch einen Dritten beschafft wurden, nicht ausreichend, um die Angabepflicht zu erfüllen (vgl. IDW RH 1.005, Rn. 35).

 

Rn. 664

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Mit den von § 285 Nr. 20 lit. b) geforderten Angaben sollen die Abschlussadressaten über Risiken informiert werden, denen die zum beizulegenden Zeitwert bilanzierten derivativen Finanzinstrumente ausgesetzt sind. Zur "Art" gehören grds. Optionen, Futures, Swaps und Forwards (vgl. HdR-E, HGB §§ 284–288, Rn. 642). Anzugeben sind die "wesentlichen Bedingungen", die die Höhe, den Zeitpunkt und die Sicherheit künftiger Zahlungsströme (also kumulativ) – und damit die VFE-Lage des UN – beeinflussen können. Nach Sinn und Zweck von § 285 Nr. 20 lit. b) sollten die Bedingungen indes auch dann angegeben werden, wenn diese (nur) die Höhe oder (nur) den Zeitpunkt oder (nur) die Sicherheit künftiger Zahlungsströme (also alternativ) beeinflussen können.

 

Rn. 66...

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