Rn. 75

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Sofern während des GJ ein Ausgleich von Nachteilen erfolgte, ist nach § 312 Abs. 1 Satz 4 AktG anzugeben, wie der Ausgleich während des GJ tatsächlich erfolgt ist oder auf welche Vorteile betreffender AG/KGaA/SE ein Rechtsanspruch gewährt worden ist. Allerdings sind Angaben in diesem Zusammenhang nur erforderlich, wenn ein nach § 311 AktG möglicher Fall eines Ausgleichs vorliegt, nicht aber schon dann, wenn der Ausgleich innerhalb eines einheitlichen Geschäftsvorgangs erfolgte (vgl. ADS (1997), § 312 AktG, Rn. 77; Beck Bil-Komm. (2020), § 289 HGB, Rn. 425).

 

Rn. 76

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Das Gesetz sieht eine Berichterstattung über einen tatsächlichen Ausgleich oder die Einräumung eines Ausgleichsanspruchs vor. Da nach dem Wortlaut des Gesetzes eine Angabe hierüber gefordert wird, muss die Berichterstattung über den tatsächlichen Ausgleich oder die Einräumung des Ausgleichsanspruchs ausführlich sein.

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