Rn. 361

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Nach § 285 Nr. 7 ist im Anhang anzugeben die "durchschnittliche Zahl der während des Geschäftsjahrs beschäftigten Arbeitnehmer getrennt nach Gruppen". Mit § 285 Nr. 7 wurden Art. 16 Abs. 1 lit. h) und 17 Abs. 1 lit. e) der Bilanz-R in nationales Recht umgesetzt; daraus resultiert das Gebot einer R-konformen Auslegung und Rechtsfortbildung von § 285 Nr. 7. Die Angabepflicht besteht für KapG und PersG i. S. v. § 264a, dem PublG unterliegende UN (vgl. §§ 3 Abs. 1 Nr. 3–5, 5 Abs. 2 PublG), Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute (vgl. § 340a Abs. 1) sowie Versicherungs-UN (vgl. § 341a Abs. 1). Sie besteht ferner auch für solche UN, die einen IFRS-EA nach Maßgabe des § 325 Abs. 2a offenlegen. Kleinst-KapG und Kleinst-PersG i. S. d. § 264a sind von der Angabepflicht befreit, wenn sie die Anforderungen in § 264 Abs. 1 Satz 5 erfüllen. Kleine und Kleinst-KapG und PersG i. S. d. § 264a können auf eine Trennung nach Gruppen verzichten (vgl. §§ 288 Abs. 1 Nr. 2; § 267a Abs. 2). Ziel der Angabe ist es, die Bedeutung des UN als Arbeitgeber offen zu legen. Außerdem ist die Zahl Kriterium für die Einordnung des betreffenden UN in die entsprechende Größenklasse gemäß § 267 (vgl. Niehus (1982), S. 516). Eine entsprechende Angabepflicht besteht für den Konzernanhang nach § 314 Abs. 1 Nr. 4.

 

Rn. 362

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Fraglich ist, ob sich der Kreis der zu berücksichtigenden AN nach § 267 Abs. 5 von dem nach § 285 Nr. 7 zu berücksichtigenden AN-Kreis unterscheidet. Während § 267 Abs. 5 explizit Auszubildende von seinem Anwendungsbereich ausnimmt, ist dies nach § 285 Nr. 7 nicht im Gesetzeswortlaut vorgesehen. Trotz der fehlenden Ausnahme in Nr. 7 sind nach dem Willen des Gesetzgebers auch i. R.d. Nr. 7 Auszubildende nicht zu berücksichtigen (vgl. BT-Drs. 10/4268, S. 110). Damit besteht ein Gleichlauf von § 267 Abs. 5 und § 285 Nr. 7.

 

Rn. 363

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Für die Ermittlung des Durchschnitts der AN-Zahl war in § 271 Abs. 1 Nr. 3 HGB-E (BiRiLiG) bestimmt, dass dafür der "zwölfte Teil der Summe aus den Zahlen der am Ende eines jeden Monats des Geschäftsjahrs beschäftigten Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten sowie der im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer" anzugeben ist (vgl. BT-Drs. 10/317, S. 16f., 93). Auch wenn die Zwölfteilung nicht mehr vorgeschrieben ist, ist sie doch auch nicht verboten (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 5 PublG). Auch andere Durchschnittsrechnungen sind zugelassen, wenn ihre Ergebnisse von den tatsächlichen Verhältnissen nicht abweichen (vgl. ebenso Beck Bil-Komm. (2020), § 285 HGB, Rn. 200). Wenn in einem Saisonbetrieb fünf Monate nur 100, fünf Monate 1.000 und zwei Monate 2.000 AN beschäftigt waren, beträgt der Zwölfteldurchschnitt 9.500 / 12 = 792. Der Durchschnitt aus der Zahl der Beschäftigten am Ende eines jeden Vierteljahres beliefe sich auf (100 + 1.000 + 1.000 + 2.000) / 4 = 1.025. Dieses Ansteigen des Durchschnitts ist darauf zurückzuführen, dass die Zahlen 1.000 und 2.000 "übergewichtet" sind und die Zahl 100 "untergewichtet" ist. Der Zwölfteldurchschnitt kommt in diesem Fall den tatsächlichen Verhältnissen näher. Diese durch die Herausnahme der Rechenmethode begründbaren Überlegungen verlieren aber ihr praktisches Gewicht angesichts der Bestimmung in § 267 Abs. 5, wonach als "durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer [...] der vierte Teil der Summe aus den Zahlen der jeweils am 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember beschäftigten Arbeitnehmer einschließlich der im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer [gilt, d.Verf.], jedoch ohne die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten." Sollte durch die Anwendung dieser Methode eine zu starke oder zu schwache Gewichtung in den Durchschnitt kommen, wird man durch "zusätzliche" Angaben Klarheit schaffen können (vgl. auch ADS (1995), § 285, Rn. 145f.; Beck Bil-Komm. (2020), § 285 HGB, Rn. 200). Bei Rumpf-GJ ist eine Ermittlung des Durchschnitts aus der Zahl der am Ende eines jeden Monats beschäftigten AN zu empfehlen. Da der Durchschnitt nur aus den während des GJ beschäftigten AN zu bilden ist, ist eine Hinzurechnung so vieler Monate des vorangegangenen GJ, bis ein Zwölf-Monats-Zeitraum entsteht, abzulehnen (vgl. mit a. A. Beck Bil-Komm. (2020), § 285 HGB, Rn. 201).

 

Rn. 364

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Weil zwischen der Zahl der beschäftigten AN und dem Personalaufwand ein Zusammenhang besteht (vgl. zunächst Art. 43 Abs. 1 Nr. 9 der 4. EG-R; derweil: Art. 17 Abs. 1 lit. e) der Bilanz-R), wird man die Teilzeitbeschäftigten umrechnen müssen. Bei einer Wochenstundenleistung von 20 im Fall von 40 Wochenstunden zählt der AN nur mit 0,5 im Durchschnitt, zehn Teilzeitbeschäftigte also mit fünf. Diese Hilfsrechnung soll die Zahl der beschäftigten AN und den Personalaufwand in ein Verhältnis bringen, wie es der ökonomischen Wirklichkeit entspricht (sog. wirtschaftliches Konzept; vgl. offenbar mit a. A. Bonner HGB-Komm. (2020), § 285, Rn. 125).

 

Rn. 365

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