Rn. 14

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1f. PublG ist von den dem PublG unterliegenden UN auch ein Lagebericht sinngemäß nach § 289 aufzustellen; ausgenommen von dieser Verpflichtung sind, wie bei der Aufstellung des Anhangs, PersG und Einzelkaufleute, soweit diese nicht kap.-marktorientiert i. S. d. § 264d sind (vgl. hinsichtlich Einzelheiten HdR-E, HGB §§ 289, 289a–f). Die "sinngemäße" Anwendung des § 289 bedeutet, wie schon bei den für den Anhang geltenden Vorschriften, dass die besonderen Verhältnisse der jeweiligen Rechtsform zu berücksichtigen sind. Für nach dem PublG lageberichtspflichtige UN besteht keine Pflicht zur Erstellung und Offenlegung eines sog. Entgeltberichts (vgl. Philippsen/Sultana, KoR 2018, S. 135 (138); IDW, IDW Life 2018, S. 310 (311)). Die Pflicht zur Aufstellung eines Entgeltberichts knüpft gemäß § 21 EntgTranspG an die (originäre) Verpflichtung zur Aufstellung eines Lageberichts gemäß der §§ 264, 289 an. UN i. S. d. § 3 Abs. 1, die nicht PersG oder Einzelkaufleute sind, haben § 289 zwar sinngemäß anzuwenden. Die Pflicht zur Aufstellung eines Lageberichts ergibt sich aber als eigenständige außerhalb des HGB liegende (originäre) Verpflichtung aus § 5 Abs. 2 Satz 1 PublG.

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