Rn. 16

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Ein zusätzlicher Aufwand i. S. d. § 174 Abs. 2 Nr. 5 AktG aufgrund des Gewinnverwendungsbeschlusses der HV kann dann entstehen, sofern die HV vom Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands abweicht (vgl. Beck AktG-Komm. (2019), § 174, Rn. 18; Hüffer-AktG (2020), Rn. 6). Bei Annahme des Vorschlags des Vorstands ist der entstehende Aufwand bereits im festgestellten JA zu berücksichtigen. Dies entspricht dem allg. anerkannten Rechtsgedanken (vgl. nur MünchKomm. AktG (2018), § 174, Rn. 34), wonach von der Ausschüttung abhängige Aufwendungen und Erträge im JA so anzusetzen sind, wie sie sich bei Annahme des Verwaltungsvorschlags ergeben. Dies gilt auch nach ersatzloser Streichung des § 278 (a. F.) im Zuge des sog. Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BilRUG) vom 18.06.2015 (BGBl. I 2015, S. 1245ff.), der dies bislang explizit für den Steueraufwand regelte (vgl. dazu wie auch zum Folgenden MünchKomm. AktG (2018), § 174, Rn. 33ff.).

 

Rn. 17

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Ein vom Vorschlag des Vorstands abweichender Gewinnverwendungsbeschluss der HV konnte nach früher (bis zum 31.12.2000) geltendem Steuerrecht infolge des gespaltenen Tarifs Auswirkungen auf die KSt-belastung der betreffenden Gesellschaft haben. Der ausgeschüttete (steuerliche) Gewinn unterlag einem niedrigeren Steuersatz ((30 %); vgl. §§ 23, 27 KStG (a. F.)) als der thesaurierte (steuerliche) Gewinn (40 %). Soweit also die HV über den Vorschlag des Vorstands hinaus Beträge in Rücklagen einstellte, veränderte sich der steuerliche Aufwand. Dieser Mehraufwand musste im alten GJ berücksichtigt werden (vgl. § 27 Abs. 3 KStG (a. F.)), was technisch nur als zusätzlicher Aufwand zu Lasten des Bilanzgewinns berücksichtigt werden konnte. Im neuen KSt-System ist dieser steuerliche Mehraufwand entfallen (vgl. bereits Orth, WPg 2001, S. 947 (954f.); Bischof, DB 2002, S. 1565ff.), so dass nach heute geltendem Steuerrecht ein vom Gewinnverwendungsvorschlag der Verwaltung abweichender Gewinnverwendungsbeschluss der HV keine Änderung der KSt-Belastung mehr nach sich zieht (vgl. Bürgers/Körber (2017), § 174 AktG, Rn. 5). Ein zusätzlicher Aufwand i. S. d. Norm kann aber weiterhin entstehen, wenn die HV abweichend vom Vorstandsvorschlag eine höhere Ausschüttung beschließt und dies gleichzeitig zu einer Veränderung der variablen Vergütungen (Tantiemen) von Vorstand und AR führt, die von der Höhe der Dividende abhängen; Vergütungen an stille Gesellschafter, Ausschüttungen auf Gewinnschuldverschreibungen oder Genussrechte können mit der Höhe der Dividende ansteigen, soweit diese miteinander verknüpft sind (vgl. Bürgers/Körber (2017), § 174 AktG, Rn. 5; ADS (1997), § 174 AktG, Rn. 43; AktG-GroßKomm. (2006), § 174 AktG, Rn. 41; MünchKomm. AktG (2018), § 174, Rn. 35). Ein dadurch entstehender Mehraufwand ist als "zusätzlicher Aufwand" zu Lasten des Bilanzgewinns zu verbuchen. Ein weiterer Fall eines zusätzlichen Aufwands kann bei einer Sachdividende (vgl. HdR-E, AktG §§ 58, 150, Rn. 27) entstehen, da diese steuerlich ggf. zur Aufdeckung stiller Reserven führt.

 

Rn. 18

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Zwar sieht Abs. 2 den (rechtlich ohnehin unzulässigen) Ausweis eines Postens "Zusätzlicher Ertrag auf Grund des Beschlusses" nicht vor (Beck Bil-Komm. (2020), Vor § 325 HGB, Rn. 96; AktG GroßKomm. (2006), § 176, Rn. 50); dennoch kann ein vom Vorstandsvorschlag abweichender Gewinnverwendungsbeschluss auch zu einem Ertrag führen. Ein solcher kann entstehen, wenn die HV einen höheren Betrag in die Rücklagen einstellt und dadurch dividendenabhängige Zahlungsverpflichtungen gemindert werden (vgl. ähnlich MünchKomm. AktG (2018), § 174, Rn. 36). Der daraus resultierende Ertrag erhöht nicht den Bilanzgewinn (Beck Bil-Komm. (2020), Vor § 325, Rn. 96; MünchKomm. AktG (2018), § 174, Rn 36). Der Bilanzgewinn ist so, wie er sich aus dem JA ergibt, der feststehende Ausgangspunkt der Verwendungsrechnung nach Abs. 2 und bildet damit die Höchstgrenze der Gewinnausschüttung. Fallen nebeneinander zusätzliche Aufwendungen und zusätzliche Erträge an, so wird vorgeschlagen, eine Verrechnung der zusätzlichen Erträge bis zur Höhe des zusätzlichen Aufwands zuzulassen (vgl. MünchKomm. AktG (2018), § 174, Rn. 40ff.). Der durch den Gewinnverwendungsbeschluss entstehende Ertrag ist – soweit er nicht verrechnet wird – in neuer Rechnung zu berücksichtigen und erhöht das Jahresergebnis im folgenden JA.

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