Rn. 8

Stand: EL 34 – ET: 12/2021

Ergänzend zu den Gliederungsvorschriften bestehen zahlreiche Vermerkpflichten, die entweder in bzw. unter der Bilanz oder alternativ wahlweise in (unter) der Bilanz oder im Anhang anzugeben sind. Zu nennen sind hier:

(1) § 264c Abs. 1.: Vermerk bei den Positionen, die die nicht gesondert ausgewiesenen Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber den Gesellschaften einer PersG enthalten;
(2) § 265 Abs. 2: Angabe von VJ-Beträgen (vgl. WP-HB (2021), Rn. F 289ff.).
(3) § 265 Abs. 3: Fällt ein VG oder eine Schuld unter mehrere Positionen der Bilanz, so ist, soweit es zur klaren und übersichtlichen Darstellung erforderlich ist, die Mitzugehörigkeit zu anderen Positionen bei der Position, unter der der Ausweis erfolgt ist, zu vermerken oder im Anhang anzugeben. In unwesentlichen Fällen ist kein Vermerk notwendig (vgl. WP-HB (2021), Rn. F 292).
(4) Eine Besonderheit besteht für den Fall, in dem ein UN in verschiedenen Geschäftsbereichen tätig ist, für die jeweils gesonderte (branchenbezogene) Gliederungsvorschriften existieren. Nach § 265 Abs. 4 hat die Bilanzgliederung einer dieser (branchenbezogenen) Gliederungsvorschriften zu folgen und ist um die für die anderen Geschäftszweige vorgeschriebene Gliederung zu ergänzen. Die Ergänzung ist im Anhang anzugeben und zu begründen.
(5) § 266 Abs. 3 C. 1.: Anleihen, davon konvertibel (vgl. HdR-E, HGB § 266, Rn. 146ff.);
(6) § 266 Abs. 3 C. 8.: sonstige Verbindlichkeiten, davon aus Steuern (vgl. HdR-E, HGB § 266, Rn. 163), davon i. R.d. sozialen Sicherheit (vgl. HdR-E, HGB § 266, Rn. 164);
(7) § 268 Abs. 4 Satz 1: Vermerk der Forderungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr bei jeder gesondert ausgewiesenen Position;
(8) § 268 Abs. 5 Satz 1: Vermerk der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr und mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr bei jeder gesondert ausgewiesenen Position;
(9) § 152 Abs. 1 Satz 2 AktG: gesonderter Vermerk der Gesamtnennbeträge der Aktien jeder Gattung;
(10) § 152 Abs. 1 Satz 3 AktG: Vermerk eines bedingten Kap. mit dem Nennbetrag;
(11) § 152 Abs. 1 Satz 4 AktG: Vermerk der Gesamtstimmenzahl von Mehrstimmrechtsaktien und die der übrigen Aktien beim gezeichneten Kap.;
(12)

§ 152 Abs. 2 AktG: gesonderter Vermerk des Betrags der Kap.-Rücklage in der Bilanz oder im Anhang,

  • der während des GJ eingestellt wurde;
  • der für das GJ entnommen wurde;
(13)

§ 152 Abs. 3 AktG: gesonderter Vermerk der Beträge zu den einzelnen Positionen der Gewinnrücklagen in der Bilanz oder im Anhang,

  • die die HV aus dem Bilanzgewinn des VJ eingestellt hat;
  • die aus dem Jahresüberschuss des GJ eingestellt wurden;
  • die für das GJ entnommen wurden;
(14) § 240 AktG: besondere Vermerkpflichten zu den Rücklagen im Falle einer Kap.-Herabsetzung;
(15) § 286 Abs. 2 Satz 4 AktG: Vermerk der unter § 89 AktG fallenden Kredite an persönlich haftende Gesellschafter oder ihnen nahestehende Personen (Ehegatten, Lebenspartner, minderjährige Kinder und Dritte, die im Namen dieser Person handeln) unter der entsprechenden Bilanzposition als "davon an persönlich haftende Gesellschafter und deren Angehörige";
(16) § 42 Abs. 3 GmbHG: Vermerk bei den Positionen, die die nicht gesondert ausgewiesenen Ausleihungen, Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern enthalten.

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