Rn. 258

Stand: EL 04 – ET: 11/2009

Wird bei der Aufstellung oder Feststellung des JA gegen die Vorschriften des § 272 betr. die Gliederung des EK verstoßen, liegt nach § 334 Abs. 1 Nr. 1c eine Ordnungswidrigkeit vor. Diese kann für die jeweiligen Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs oder des AR einer KapG mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden (vgl. § 334 Abs. 3; siehe hierzu auch Pfennig, HdR-E, HGB § 334, Rn. 13 ff.).

 

Rn. 259

Stand: EL 04 – ET: 11/2009

Darüber hinaus droht bei Nichtbeachtung der Vorschriften des § 272 die Nichtigkeit des fehlerhaften JA. Für die AG/KGaA bestehen entspr. Sonderregelungen in § 256 AktG. Die analoge Anwendung des § 256 AktG auf die GmbH wird – mangels abweichender gesetzl. Regelung – grds. als zulässig angesehen (vgl. Meyer-Landrut, in: Meyer-Landrut u. a. 1987, § 47 GmbHG, Rn. 76; Schulze-Osterloh, in: Baumbach/Hueck 2000, § 42a GmbHG, Rn. 23; Kalbfleisch, HdR-E, AktG § 256, Rn. 28), zumal auch in der Begr. des Regierungsentwurfs zum BiRiLiG (vgl. BT-Drucks. 10/317, S. 112) unter Bezug auf die fehlende Unterscheidung zwischen einer AG und GmbH in der 4. EG-R eine übereinstimmende Regelung für alle KapG gefordert wird. Damit führt die Nichtbeachtung des § 272 bei allen KapG in folgenden Fällen zur Nichtigkeit des JA:

(1) kein zutreffender Ausweis des gez. Kap. (vgl. § 256 Abs. 1 Nr. 1 AktG);
(2) Verstoß gegen die Gliederungsvorschriften bei der Kap.-Rücklage bzw. den Gewinnrücklagen, sofern dadurch die Klarheit und Übersichtlichkeit des JA wesentlich beeinträchtigt wird (vgl. § 256 Abs. 4 AktG);
(3) Verstoß gegen die Bestimmungen zur Einstellung von Beträgen in die Kap.-Rücklage bzw. in die Gewinnrücklagen oder gegen die Bestimmungen zur Entnahme von Beträgen aus der Kap.-Rücklage/den Gewinnrücklagen (vgl. § 256 Abs. 1 Nr. 4 AktG; vgl. für die GmbH aber § 42a GmbHG).

Bei der KGaA führt außerdem ein unzutreffender Ausweis der Kap.-Anteile der pers. haftenden Gesellschafter zur Nichtigkeit des JA (vgl. § 256 Abs. 1 Nr. 1 AktG).

 

Rn. 260

Stand: EL 04 – ET: 11/2009

Sofern ein Verstoß gegen die Gliederungsvorschriften zu einer unrichtigen Darstellung oder Verschleierung der Verhältnisse einer KapG führt, können die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs oder des AR gem. § 331 Nr. 1 mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe belegt werden (vgl. hierzu auch Pfennig, HdR-E, HGB § 331, Rn. 6 ff.; bzgl. der Auswirkungen auf den Bestätigungsvermerk Lück, HdR-E, HGB § 322).

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