Rn. 116

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Bei der Absicherung der AK künftiger unverzinslicher Fremdwährungseinnahmen oder -ausgaben (bspw. geplanter Beteiligungserwerb, Erwerb von RHB) ist der Swapaufwand bzw. -ertrag (Terminkomponente des Terminkurses) nach h. M. Teil der künftigen AK. Die entsprechenden VG bzw. Verbindlichkeiten sind daher mit dem kontrahierten Terminkurs einzubuchen (vgl. Scharpf/Schaber (2018), S. 625ff., m. w. N.).

Bei der Absicherung von verzinslichen Forderungen bzw. Verbindlichkeiten ist die Bewertung eines Devisentermingeschäfts, das als Sicherungsinstrument eingesetzt ist, auf Basis des sog. gespaltenen Terminkurses vorzunehmen. Der Swapsatz (Terminkomponente des Terminkurses) ist dabei auf die Laufzeit der Absicherung ratierlich zu vereinnahmen und gemeinsam mit den Zinsen des Grundgeschäfts in der GuV zu erfassen (vgl. Scharpf/Schaber (2018), S. 627ff.). Dies gilt nicht nur für Kreditinstitute (sog. Swapdepotgeschäfte), bei denen dieses Vorgehen seit jeher Praxis ist, sondern auch für Nichtbanken.

Wird eine Serie von nacheinander abzuschließenden Devisentermingeschäften (z. B. mehrere dreimonatige Termingeschäfte) zur Absicherung eines länger laufenden Grundgeschäfts (z. B. Forderung mit einer Laufzeit von zwei Jahren) kontrahiert, stellen die nach Ablauf der kurzlaufenden Termingeschäfte anfallenden Abrechnungsbeträge (positive oder negative) AK für die nachfolgenden Sicherungsinstrumente (Anschlusssicherungsgeschäfte) dar. Diese Abrechnungsbeträge aus den kurzlaufenden Sicherungsinstrumenten sind daher bei deren Anfall nicht erfolgswirksam zu erfassen, sondern in einem Korrekturposten in der Bilanz auszuweisen. Im Übrigen ist wie vorstehend dargestellt zu verfahren.

Gelegentlich wird die Ansicht vertreten, dass bei einer geschlossenen Position (Bewertungseinheit) der Erfolg (Gewinn oder Verlust) festgeschrieben ist und demzufolge nicht nur Nettoaufwendungen (dem Imparitätsprinzip folgend), sondern auch Nettoerträge aus dieser Gesamtposition bei Schließen der Position realisiert seien. Eine geschlossene Position ist im Regelfall eine Bewertungseinheit i. S. d. § 254. Die in der Bewertungseinheit eingebundenen Geschäfte haben bis zu ihrer Fälligkeit nach wie vor Bestand. Deshalb kann ein Nettoertrag aus der Bewertungseinheit erst dann als realisiert angesehen werden, wenn diese Geschäfte fällig sind bzw. die Bewertungseinheit beendet wird (bei Kreditinstituten gilt für sog. besonders gedeckte Geschäfte nach § 340h eine andere Vorgehensweise).

IDW RS HFA 35 (2011), Rn. 92f., spricht sich bei antizipativen Bewertungseinheiten für (erwartete, geplante) Beschaffungs- oder Absatzgeschäfte im Hinblick auf die Erwerbs- bzw. Verkaufspreise, die durch ein Termingeschäft abgesichert sind, dafür aus, dass Grundgeschäft (erwartete, noch nicht vertraglich vereinbarte Transaktion) und Sicherungsinstrument (Termingeschäft) in der Gesamtheit den Charakter eines schwebenden Geschäfts haben, auf das insgesamt gesehen (also auf die antizipative Bewertungseinheit als solche) die Grundsätze des IDW RS HFA 4 (2012) anzuwenden sind.

Sowohl aus konzeptionellen Gründen als auch aus praktischen Erwägungen liegt hier kein schwebendes Geschäft in der Gesamtbetrachtung vor (vgl. HdR-E, HGB § 254, Rn. 348, m. w. N.), bspw. beginnt der Schwebezustand erst mit dem rechtlich wirksamen Vertragsabschluss einer Transaktion (vgl. Beck-HdR, B 737 (2014), Rn. 343). Der Gesetzgeber wollte mit der Bildung antizipativer Bewertungseinheiten kein neues (bewertungsfähiges) WG entstehen lassen, denn die verschiedenen Bestandteile sind zwar (ökonomisch) miteinander verbunden, doch kann nicht die Rede von einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang sein.

Die Definition eines eigenständigen Bewertungsobjekts ist von der Definition der Reichweite des Saldierungsbereichs nach § 254 zu unterscheiden (vgl. Glaser (2015), S. 154f.).

Der Zweck von § 254 besteht darin, das Verlustantizipationsprinzip des § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 und die dieses Prinzip konkretisierenden handelsrechtlichen Ansatz- und Bewertungsvorschriften nicht auf den wirksamen (effektiven) Anteil von Sicherungsbeziehungen anzuwenden (vgl. Patek, RdF 2012, S. 343 (346); Patek, BFuP 2011, 282 (290)).

IDW RS HFA 35 (2011), Rn. 92, ignoriert diese gesetzgeberische Regelungsintention jedoch in den o. g. Fällen.

Weder weist § 254 direkt darauf hin noch enthält die RegB einen Anhaltspunkt für die Ansicht in IDW RS HFA 35 (2011), Rn. 92. Vielmehr differenziert § 254 auf der Grundgeschäftsebene ausdrücklich zwischen "schwebenden Geschäften" und "mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarteten Transaktionen", die mit Sicherungsinstrumenten, u. a. in Form von Finanzinstrumenten (auch schwebende Geschäfte), zur Bewertungseinheit zusammengefasst werden (vgl. Glaser (2015), S. 156). Die antizipative Sicherungsbeziehung in ihrer Gesamtheit stellt mithin weder direkt ein schwebendes Geschäft dar noch besitzt es den Charakter eines solchen (vgl. Glaser (2015), S. 158; Lüdenbach, StuB 2011, S...

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