Rn. 44

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Für die Einstufung von Anteilen als Beteiligung ist es bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen unerheblich, ob die Anteile in Wertpapieren verbrieft sind (z. B. Aktien) oder nicht (z. B. GmbH-Anteile oder Anteile an PersG). § 271 Abs. 1 Satz 2 besitzt insofern nur eine deklaratorische Wirkung.

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