Rn. 19

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Neben der Überprüfung der Vollzähligkeit hat die das UN-Register führende Stelle zu prüfen, ob die Unterlagen auch fristgerecht übermittelt wurden. Die Überprüfung der fristgemäßen Übermittlung durch die das UN-Register führende Stelle ist ein zentrales Element der Durchsetzung der Offenlegungspflichten durch die überwachende Kontrollinstanz. Denn bei Nichtbeachtung der Offenlegungsfristen ist von Amts wegen ein Ordnungsgeldverfahren gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs des UN einzuleiten (vgl. hierzu HdR-E, HGB § 325, Rn. 167ff.; Noack (2007), S. 42).

 

Rn. 20

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Die Überprüfung der fristgemäßen Offenlegung besteht darin, zu prüfen, ob der Zeitpunkt der Übermittlung der Unterlagen mehr als 12 Monate (gemäß § 325 Abs. 1a Satz 1) bzw. mehr als vier Monate (gemäß § 325 Abs. 4 Satz 1) nach dem Abschlussstichtag der übermittelten RL-Unterlagen liegt. Die Frist gilt nur als gewahrt, wenn alle Unterlagen vor Fristablauf übermittelt wurden. Nicht in § 329 geregelt ist, auf Basis welcher Informationen die das UN-Register führende Stelle prüfen soll, ob das übermittelnde UN kap.-marktorientiert i. S. d. § 264d ist und damit unter die viermonatige Offenlegungsfrist des § 325 Abs. 4 Satz 1 fällt. Eine Nutzung von UN-Registerdaten, die aufgrund wertpapierrechtlicher Pflichten im UN-­Register verfügbar sind, durch die das UN-Register führende Stelle ist gesetzesseitig nicht vorgesehen. Auf eine Kap.-Marktorientierung i. S. d. § 264d kann die das UN-Register führende Stelle jedenfalls zumindest dann schließen, sofern das UN gemäß § 8b Abs. 2 Nr. 9 nach dem WpHG vorgeschriebene Unterlagen zur Veröffentlichung im UN-Register übermittelt hat.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge