Rn. 61

Stand: EL 14 – ET: 02/2012

§ 42 Abs. 3 GmbHG schreibt einen gesonderten Ausweis der Ausleihungen, Forderungen/Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern ›in der Regel‹ vor; alternativ können die Angaben in diesem ›Regelfall‹ im Anhang erfolgen. Zulässig ist als dritte Alternative aber auch, die entsprechenden Beträge unter anderen Posten auszuweisen. In diesem Fall ist bei jedem entsprechenden Posten zu vermerken, welche Beträge davon Gesellschafter betreffen. Diese zuletzt genannte Möglichkeit sieht das Gesetz für Forderungen und Verbindlichkeiten an verbundene UN oder an UN, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht, nicht vor. Diese Posten sind gem. § 266 Abs. 2 und 3 stets gesondert auszuweisen. Dabei können zwischen den Forderungen/Verbindlichkeiten gegenüber ›verbundenen UN‹ und denjenigen gegenüber ›Gesellschaftern‹ Überschneidungen (vgl. HdR-E, GmbHG § 42, Rn. 58) auftreten.

Das Regel-Ausnahme-Verhältnis in § 42 Abs. 3 GmbHG entspricht der Vorschrift, die das AktG früher in § 151 Abs. 3 Satz 2 AktG 1965 für Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen UN enthielt. Die hierzu gefundenen Auslegungsregeln können auch auf § 42 Abs. 3 GmbHG angewandt werden. Danach gebührt dem gesonderten Ausweis als ›Ausleihung, Forderung oder Verbindlichkeit gegenüber Gesellschaftern‹ grds. der Vorrang (eingeschränkte Vorrangigkeit, vgl. ADS 1995, § 42 GmbHG, Rn. 47 ff.). Es müssen also besondere Gründe vorliegen, wenn der Ausweis in Form des bloßen ›davon-Vermerks‹ erfolgen soll. Letzthin entscheidend ist dabei, ob der JA durch die gewählte Ausweisform klarer und übersichtlicher wird (vgl. §§ 243 Abs. 2 und 264 Abs. 2) oder das Gegenteil eintritt und somit auch der Ratio des § 42 Abs. 3 GmbHG (Darstellung der Rechtsbeziehungen zu Gesellschaftern) nicht Rechnung getragen wird. Der Bilanzierende hat also kein Ausweiswahlrecht (Lutter/Hommelhoff 2009, § 42 GmbHG, Rn. 55, wonach der bilanzielle Ausweis Vorrang vor dem Ausweis im Anhang haben soll).

 

Rn. 62

Stand: EL 14 – ET: 02/2012

Es können zwei verschiedene Ausweisformen zur Anwendung kommen:

(1) Zusammenfassung sämtlicher ›Gesellschafterposten‹ unter ›Ausleihungen an Gesellschafter‹, ›Forderungen an Gesellschafter‹ und ›Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern‹;
(2) Ausweis unter den einzelnen Posten des Bilanzschemas (vgl. § 266) mit Vermerk.

Theoretisch denkbar ist eine Mischform, wonach teils mit einem ›davon-Vermerk‹ gearbeitet und teils für einzelne Posten ein gesonderter Posten ›Forderungen oder Verbindlichkeiten an Gesellschafter‹ eingeführt wird. Diese Möglichkeit wird i. d. R. zu Lasten der Bilanzklarheit gehen und wird daher meist unzulässig sein.

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