Rn. 97

Stand: EL 39 – ET: 06/2023

Wird der JA, der IFRS-EA nach § 325 Abs. 2a, der KA oder der (Konzern-)Lagebericht nach Vorlage des Prüfungsberichts geändert, so ist nach § 316 Abs. 3 eine nochmalige Prüfung vorzunehmen, soweit es die Änderungen erfordern; über das Ergebnis der Prüfung ist zu berichten. In aller Regel ist ein eigenständiger Nachtragsprüfungsbericht notwendig, der sich ausschließlich auf die Änderungen bezieht. Es ist darauf hinzuweisen, dass dieser Bericht nur gemeinsam mit dem ursprünglichen Prüfungsbericht verwendet werden kann (vgl. IDW PS 450 (2021), Rn. 144f.; überdies Beck Bil-Komm. (2022), § 321 HGB, Rn. 268; MünchKomm. HGB (2020), § 321, Rn. 86).

 

Rn. 98

Stand: EL 39 – ET: 06/2023

Sofern ausnahmsweise die Nachberichterstattung durch Ergänzungen des ursprünglichen Prüfungsberichts vorgenommen wird, hat der AP dafür Sorge zu tragen, dass alle herausgegebenen Exemplare zurückgegeben und geändert werden (vgl. IDW PS 450 (2021), Rn. 145; überdies Beck Bil-Komm. (2022), § 321 HGB, Rn. 268; MünchKomm. HGB (2020), § 321, Rn. 86; Haufe HGB-Komm. (2022), § 321, Rn. 213; WP-HB (2021), Rn. N 40). Dies dürfte in der praktischen Umsetzung immer dann problematisch sein, wenn der Prüfungsbericht dem Auftraggeber (auch) elektronisch zur Verfügung gestellt wurde und der Auftraggeber Schwierigkeiten mit der Nachvollziehbarkeit hat, an wen der Prüfungsbericht gesendet wurde (vgl. auch HdR-E, HGB § 321, Rn. 104b).

 

Rn. 99

Stand: EL 39 – ET: 06/2023

Der Nachtragsprüfungsbericht muss zunächst einleitende Angaben zum Auftrag an den AP enthalten. Anschließend sind die vorgenommenen Änderungen im Abschluss bzw. (Konzern-)Lagebericht darzulegen sowie Angaben über Art und Umfang der Prüfung zu machen. Es empfiehlt sich ein Hinweis auf die Verantwortung der Geschäftsführung für die Änderungen (vgl. IDW PS 450 (2021), Rn. 146f.; fernerhin Haufe HGB-Komm. (2022), § 321, Rn. 216; MünchKomm. HGB (2020), § 321, Rn. 87). Weiterhin ist auf die Gesetzes- und Satzungsentsprechung der Änderungen einzugehen sowie darauf, ob der modifizierte Abschluss insgesamt ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der VFE-Lage vermittelt. Wurde der (Konzern-)Lagebericht abgewandelt, ist eine erneute Stellungnahme zur Lagebeurteilung der gesetzlichen Vertreter nach § 321 Abs. 1 Satz 2 abzugeben (vgl. HdR-E, HGB § 321, Rn. 21ff.); die Beurteilung des (Konzern-)Lageberichts entsprechend § 317 Abs. 2 (vgl. HdR-E, HGB § 321, Rn. 52ff.) ist ebenfalls zu erneuern (vgl. IDW PS 450 (2021), Rn. 148). Als Anlagen müssen dem Bericht der geänderte Abschluss bzw. (Konzern-)Lagebericht sowie der ergänzte oder geänderte BV beigefügt werden (vgl. IDW PS 450 (2021), Rn. 149; fernerhin MünchKomm. HGB (2020), § 321, Rn. 87; WP-HB (2021), Rn. N 39).

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