Rn. 152

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Ausweisfragen in der Bilanz folgen den allg. Vorschriften nach IAS 1. Angaben im Zusammenhang mit der Fair Value-Bewertung ergeben sich aus IFRS 13. Weitere anzugebende Informationen zu Finanzinstrumenten werden branchenübergreifend in IFRS 7 geregelt. Bestimmte Angaben haben nach sachgerechten Klassen von Finanzinstrumenten zu erfolgen und sind so offenzulegen, dass eine Überleitungsrechnung zu den in der Bilanz ausgewiesenen Posten ermöglicht wird (vgl. IFRS 7.6 sowie Kuhn/Hachmeister (2015), Teil G, Rn. 9; GAAP-EY (2017), S. 4177).

Bei der Darstellung der Finanzinstrumente haben Unternehmen die Möglichkeit, die Buchwerte entweder in der Bilanz oder im Anhang anzugeben (vgl. IFRS 7.8; IFRS-Komm. (2011), IFRS 7, Rn. 40). Die Darstellung von Derivaten im Abschluss erfolgt bei Industrieunternehmen üblicherweise unter den finanziellen Vermögenswerten (vgl. IAS 1.54(d)) oder finanziellen Verbindlichkeiten (vgl. IAS 1.54(m)). Diese sind, in Abhängigkeit von der geplanten Haltedauer, ggf. in kurz- und langfristige zu unterscheiden (vgl. IFRS-Komm. (2017), IAS 1, Rn. 99). Sonderfälle können sich für Optionen auf eigene EK-Instrumente des begebenden Unternehmens ergeben. Diese sind in Abhängigkeit von den spezifischen Bedingungen als finanzielle Verbindlichkeit oder EK auszuweisen (vgl. IAS 32.15 sowie ausführlich hierzu Kuhn/Hachmeister (2015), Teil H, Rn. 1ff.). Abweichende bzw. zusätzliche Angabepflichten kommen für Derivate zur Anwendung, die i. R.d. Hedge Accounting zum Einsatz kommen (vgl. hierzu die Ausführungen in HdR-E, HGB § 254, Rn. 450ff.).

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