Rn. 7

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Der AN-Begriff bestimmt sich nach den arbeitsrechtlichen Vorschriften. Grds. rechnen dazu alle Lohn- und Gehaltsempfänger, mit Ausnahme der Geschäftsinhaber, persönlich haftender Gesellschafter und Mitglieder der Geschäftsführungsorgane. Ausdrücklich zählen auch in der Berufsausbildung befindliche sowie im Ausland beschäftigte AN dazu (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 5 PublG). Teilzeitbeschäftigte sind wie Vollzeitbeschäftigte zu erfassen; der Wortlaut des Gesetzes stellt dabei auf die absolute Zahl von AN ab, nicht etwa auf die Zahl der statistisch Vollzeitbeschäftigten.

 

Rn. 8

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Maßgebend ist die durchschnittliche Zahl der so definierten AN während des am Stichtag endenden Zwölf-Monats-Zeitraums. Im Fall eines Rumpf-GJ gelten die Ausführungen zu den UE entsprechend (vgl. HdR-E, PublG § 1, Rn. 6).

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