Rn. 7

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Verantwortlich für die Aufstellung des JA und Lageberichts sind nach § 264 Abs. 1 Satz 1 die "gesetzlichen Vertreter" der KapG. Gesetzliche Vertreter sind bei einer AG bzw. (dualistisch strukturierten) SE der Vorstand (vgl. § 78 AktG), bei einer KGaA die persönlich haftenden Gesellschafter (vgl. § 278 Abs. 2 AktG und §§ 161 Abs. 2, 125, 170) und bei einer GmbH die Geschäftsführer (vgl. § 35 GmbHG). Auch wenn es im Wortlaut des Gesetzes heißt, dass die gesetzlichen Vertreter den JA und Lagebericht aufzustellen haben, bedeutet das nicht, dass sie alle Tätigkeiten, die zur Aufstellung erforderlich sind, selbst auszuführen haben (vgl. KK-AktG (1985), § 148, Rn. 5). Vielmehr dürfen die gesetzlichen Vertreter die einzelnen zur Aufstellung von JA und Lagebericht notwendigen Aufgaben – aber nicht an den AP (vgl. § 319 Abs. 3 Nr. 3) – delegieren, sie bleiben allerdings stets verantwortlich (vgl. MünchKomm. AktG (1973), § 148, Rn. 5). I.R.d. Aufteilung der Geschäftsführungsaufgaben kann einem Vorstandsmitglied, einem persönlich haftenden Gesellschafter bzw. einem Geschäftsführer intern die Verantwortlichkeit für die Aufstellung des JA und Lageberichts übertragen werden (vgl. Godin/Wilhelmi (1971), § 148 AktG; MünchKomm. AktG (1973), § 148, Rn. 6; KK-AktG (1985), § 148, Rn. 5), es bleiben allerdings auch hier alle gesetzlichen Vertreter verantwortlich. Eine abweichende Regelung in der Satzung oder im Gesellschaftervertrag ist nicht zulässig (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 264 HGB, Rn. 12).

 

Rn. 8

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Zur Aufstellung gehört, dass alle gesetzlichen Vertreter einer KapG, d. h. bei einer AG und (dualistisch strukturierten) SE alle Vorstandsmitglieder, bei einer KGaA die persönlich haftenden Gesellschafter und sowie bei einer GmbH sämtliche Geschäftsführer, den aufgestellten JA unter Angabe des Datums gemäß § 245 zu unterzeichnen haben (vgl. HdR-E, HGB § 245, Rn. 3ff.). Hat bei den gesetzlichen Vertretern zwischen dem BilSt und der Aufstellung des JA ein Wechsel stattgefunden, müssen auch die neu eingetretenen gesetzlichen Vertreter unterzeichnen, nicht dagegen die vor der Aufstellung ausgeschiedenen gesetzlichen Vertreter (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 264 HGB, Rn. 14).

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