Rn. 94

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Für Zwecke der Objektivierung und damit eng verbunden der Vergleichbarkeit der Abschlussdaten können weitreichende Bewertungsspielräume im Zusammenhang mit der Bildung und Auflösung von Bewertungseinheiten nur durch strenge Anforderungen an die Voraussetzungen wirksam verhindert werden. Die Voraussetzungen für die Bildung von Bewertungseinheiten werden nachfolgend skizziert (zur ausführlichen Darstellung vgl. HdR-E, HGB § 254, Rn. 41ff.; überdies zu Bewertungseinheiten im Konzern HdR-E, HGB § 254, Rn. 395ff.).

 

Rn. 95

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

(1)

Abzusichernde Risiken:

Das Sicherungsinstrument muss "vergleichbaren Risiken" wie das abzusichernde Grundgeschäft ausgesetzt sein. Damit wird klargestellt, dass Grundgeschäft und Sicherungsinstrumente nach dem Willen des Gesetzgebers grds. demselben Risiko (z. B. bei Währungsabsicherung: US-Dollar) ausgesetzt sein müssen (vgl. HdR-E, HGB § 254, Rn. 41, m. w. N.). Hierunter sind grundlegende Risiken (sog. Basisrisiken) in Form von Zins-, Aktien- oder Index-, Währungs-, Bonitäts-, Edelmetall-, Rohwaren- oder Kreditrisiken zu verstehen. Nur bei Vorliegen derartiger vergleichbarer Risiken lassen sich gegenläufige Wertänderungen und Zahlungsströme überhaupt erzielen und verlässlich messen. Gleichzeitig wird damit ausgeschlossen, dass sich zufällig ausgleichende Wertänderungen oder Zahlungsströme, die aus unterschiedlichen Risiken resultieren, die Annahme einer wirksamen Bewertungseinheit rechtfertigen.

Für eine wirksame Absicherung ist das zu sichernde Risiko exakt zu definieren und zu dokumentieren. Das allg. Geschäftsrisiko (Unternehmensrisiko) ist nicht absicherbar.

Die Ermittlung des abzusichernden Risikos hat im Regelfall für das ganze Unternehmen und für jede Risikoart gesondert zu erfolgen, d. h. es muss ein objektiver Absicherungsbedarf bestehen. Das abzusichernde Risiko muss objektiv quantifizierbar sein.

Die Beurteilung der Wirksamkeit basiert auf dem gesicherten Risiko. Soweit sich auf Basis des gesicherten Risikos ein Betrag der Unwirksamkeit ergibt, ist dieser stets imparitätisch abzubilden. Der nicht gesicherte Teil eines Risikos bzw. nicht gesicherte Risiken – d. h. die daraus resultierenden Wertänderungen von Grundgeschäft bzw. Sicherungsinstrument – unterliegen den allg. Bilanzierungsnormen (in Abhängigkeit von der Bestandszuordnung des Grundgeschäfts). Zu weiteren Einzelheiten vgl. HdR-E, HGB § 254, Rn. 42ff.

 

Rn. 96

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

(2)

Zulässige Grundgeschäfte:

Als Grundgeschäfte i. R.e. Bewertungseinheit nach § 254 kommen "Vermögensgegenstände, Schulden, schwebende Geschäfte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartete Transaktionen" in Betracht. Nach dem Wortlaut der Vorschrift besteht keine Beschränkung der zulässigen Grundgeschäfte auf Finanzinstrumente. Grundgeschäfte können auch Derivate sein (einschließlich in strukturierte Finanzinstrumente eingebettete Derivate).

Nicht gegen das Bonitätsrisiko abgesicherte VG mit Forderungscharakter sind als Grundgeschäfte nur geeignet, soweit sie nicht akut ausfallgefährdet sind. Im Übrigen ist die (latente oder erhöht latente) Ausfallgefährdung bei Grundgeschäften sachgerecht zu berücksichtigen, bspw. durch nur volumenmäßig anteilige Designation des Grundgeschäfts als Teil der Bewertungseinheit. Ist das akute Ausfallrisiko als solches Gegenstand des abzusichernden Risikos, steht dies der Designation als Grundgeschäft nicht entgegen.

Mit § 254 wurden durch das BilMoG als zulässige Grundgeschäfte die mit hoher Wahrscheinlichkeit erwarteten Transaktionen eingeführt. Dem Begriff der erwarteten Transaktionen ist immanent, dass die betreffenden Rechtsgeschäfte zwar noch nicht abgeschlossen wurden, zumindest aber eine hinreichend hohe Wahrscheinlichkeit für ihren tatsächlichen Abschluss besteht. Der tatsächliche Abschluss der Rechtsgeschäfte muss mithin so gut wie sicher sein; es dürfen dem Zustandekommen allenfalls noch außergewöhnliche Umstände entgegenstehen, die grds. außerhalb des Einflussbereichs des Bilanzierenden liegen müssen.

An die Zulässigkeit antizipativer Bewertungseinheiten sind strenge Anforderungen zu stellen. Von wesentlicher Bedeutung i. R.d. Beurteilung ist, ob und inwieweit in der Vergangenheit antizipative Bewertungseinheiten gebildet und die Grundgeschäfte auch tatsächlich zustande gekommen sind (für weitere Einzelheiten vgl. HdR-E, HGB § 254, Rn. 66ff.).

§ 254 verlangt nicht, dass das gesamte Volumen sowie die gesamte Laufzeit eines Grundgeschäfts gesichert werden. Es ist vielmehr möglich, nur einen Teil des Volumens oder der Laufzeit zu sichern. Ebenso kann nur ein Teil der Risiken (z. B. der risikolose Zins ohne Spread respektive mit dem anteiligen bzw. gesamten Spread oder die Wertveränderung über bzw. unter einem bestimmten Niveau) des Grundgeschäfts gesichert werden (zu weiteren Details vgl. HdR-E, HGB § 254, Rn. 72ff.).

Es ist erforderlich, dass die Grundgeschäfte und Sicherungsinstrumente hinsichtlich des Eintretens der gegenläufigen Wert- und Zahlungsstr...

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