Rn. 121

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Ein IFRS-EA i. S. d. § 325 Abs. 2a hat die mittels Komitologieverfahrens in EU-Recht übernommenen IFRS vollständig zu umfassen (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 325 HGB, Rn. 141). Folglich ist auch eine Mischung von IFRS und handelsrechtlichen Vorschriften nicht zulässig und genügt den Anforderungen nicht. Davon unbeschadet bleiben zusätzliche HGB-Vorschriften, welche über die IFRS hinaus zu beachten sind (vgl. zu den zusätzlichen handelsrechtlichen Vorschriften HdR-E, HGB § 325, Rn. 122f.; MünchKomm. HGB (2020), § 325, Rn. 84; Bonner HGB-Komm. (2022), § 325, Rn. 109ff.). Daneben kann auch ein IFRS-EA, der auf Basis vom IASB verabschiedeter und teilweise (noch) nicht in EU-Recht übernommener IFRS aufgestellt wurde, nicht freiwillig offengelegt werden, da § 325 Abs. 2a eindeutig auf § 315e Abs. 1 verweist, wonach nur die Anwendung der in EU-Recht übernommenen internationalen RL-Standards zulässig ist (vgl. Fey/Deubert, KoR 2006, S. 92 (95)). Die Anwendung der vollständigen IFRS deckt sich gleichfalls mit IAS 1.16 (bzw. IAS 8.6B i. d. F. des ED/2019/7), nach dessen Regelungsgehalt ein Abschluss nur dann als mit den IFRS übereinstimmend bezeichnet werden darf, wenn er alle Anforderungen der IFRS erfüllt, wobei hier jedoch auf die vom IASB verabschiedeten IFRS abzustellen ist. Daraus ist zu schließen, dass auch eine nur teilweise Anwendung der IFRS oder nur einzelner Standards für eine befreiende Wirkung nicht genügt. Allerdings bedeutet "Vollständigkeit" nicht zwangsläufig auch "Korrektheit". Unterlaufen bei der Anwendung der IFRS Fehler, so hat dies möglicherweise Auswirkungen auf die Formulierung des BV. Hinsichtlich der freiwilligen Offenlegung ist dies jedoch unschädlich, sofern die Fehler nicht so weit gehen, dass von einer grds. Konformität mit den IFRS nicht mehr auszugehen ist (vgl. Fey/Deubert, KoR 2006, S. 92 (95)). Die für den handelsrechtlichen JA vorgesehene Möglichkeit der Feststellung von Nichtigkeit ist auf einen IFRS-EA nicht entsprechend anwendbar (vgl. IDW RS HFA 6 (2007), Rn. 49).

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