Rn. 153
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Die vertikale Gliederung des Anlagengitters gemäß § 284 Abs. 3 ist grds. am allg. Bilanzgliederungsschema gemäß § 266 Abs. 2 zu orientieren, soweit das AV betroffen ist. Demnach sind folgende Zeilen auszuweisen: Immaterielle VG (Postengruppe A. I.), Sachanlagen (Postengruppe A. II.) und Finanzanlagen (Postengruppe A. III.).
Rn. 154
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Materielle Auslassungen der in § 266 Abs. 2 A. I. bis A. III. ebenso wie in den Art. 67 Abs. 5 und 52 Abs. 2 EGHGB angeführten Posten sind nur dann zulässig, wenn es anderenfalls zu Leerzeilen im Anlagespiegel käme oder wenn größenabhängige Erleichterungen in Anspruch genommen werden.
Rn. 155
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Leerzeilen bzw. Leerposten brauchen in der Bilanz nicht aufgeführt zu werden. Gleichwohl wird ihr Ausweis als zulässig erachtet (vgl. Niehus (1982), S. 240; HdR-E, HGB § 265, Rn. 121ff.). Die Zeilen des Anlagespiegels sollten der Bilanz entsprechen.
Rn. 156
Stand: EL 33 – ET: 09/2021
Die vertikale Mindestgliederung des Anlagengitters wird sowohl von dem Geltungsbereich des § 266 als auch der UN-Größe der Rechnung legenden Gesellschaft determiniert (vgl. auch folgende Übersicht). Während für mittelgroße KapG diesbezüglich lediglich Erleichterungen i. R.d. Offenlegung des Anlagengitters (vgl. § 327; HdR-E, HGB § 327) bestehen, sind kleine KapG auch von der Verpflichtung zur Erstellung eines Anlagespiegels befreit. Sie brauchen keine Angaben gemäß § 284 Abs. 3 zu machen (vgl. § 288 Abs. 1 Nr. 1). Für große KapG, dem PublG unterliegende UN (vgl. §§ 3 Abs. 1 Nr. 3–5, 5 Abs. 2 PublG) und eG sind weder Aufstellungs- noch Offenlegungserleichterungen bzw. -befreiungen vorgesehen (vgl. dazu auch HdR-E, HGB §§ 284–288, Rn. 141). Wegen Verortung der detaillierten Vorschriften zur Gliederung der Bilanz gemäß § 266 außerhalb der Vorschriften für alle Kaufleute richtet sich die vertikale Gliederung bei freiwilliger Aufstellung eines Anlagengitters nach der jeweiligen Bilanzgliederung.
Gesellschaft Bilanzposten |
Kleine KapG (§ 288 Abs. 1 Nr. 1)* | Mittelgroße KapG** | Große KapG*** | |||||||||
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A. | Anlagevermögen: | X | X | |||||||||
I. | Immaterielle Vermögensgegenstände: | X | X | |||||||||
1. | Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte | X | X | |||||||||
2. | Entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten | X | ||||||||||
3. | Geschäfts- oder Firmenwert | X | X | |||||||||
4. | Geleistete Anzahlungen | X | ||||||||||
II. | Sachanlagen: | X | X | |||||||||
1. | Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken | X | X | |||||||||
2. | Technische Anlagen und Maschinen | X | X | |||||||||
3. | Andere Anlagen, BGA | X | X | |||||||||
4. | Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau | X | X | |||||||||
III. | Finanzanlagen: | X | X | |||||||||
1. | Anteile an verbundenen UN | X | X | |||||||||
2. | Ausleihungen an verbundene UN | X | X | |||||||||
3. | Beteiligungen | X | X | |||||||||
4. | Ausleihungen an UN, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht | X | X | |||||||||
5. | Wertpapiere des AV | X | ||||||||||
6. | Sonstige Ausleihungen | X | ||||||||||
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Übersicht: Vertikale Gliederung eines Anlagengitters in Abhängigkeit von der UN-Größe
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