Rn. 153

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Die vertikale Gliederung des Anlagengitters gemäß § 284 Abs. 3 ist grds. am allg. Bilanzgliederungsschema gemäß § 266 Abs. 2 zu orientieren, soweit das AV betroffen ist. Demnach sind folgende Zeilen auszuweisen: Immaterielle VG (Postengruppe A. I.), Sachanlagen (Postengruppe A. II.) und Finanzanlagen (Postengruppe A. III.).

 

Rn. 154

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Materielle Auslassungen der in § 266 Abs. 2 A. I. bis A. III. ebenso wie in den Art. 67 Abs. 5 und 52 Abs. 2 EGHGB angeführten Posten sind nur dann zulässig, wenn es anderenfalls zu Leerzeilen im Anlagespiegel käme oder wenn größenabhängige Erleichterungen in Anspruch genommen werden.

 

Rn. 155

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Leerzeilen bzw. Leerposten brauchen in der Bilanz nicht aufgeführt zu werden. Gleichwohl wird ihr Ausweis als zulässig erachtet (vgl. Niehus (1982), S. 240; HdR-E, HGB § 265, Rn. 121ff.). Die Zeilen des Anlagespiegels sollten der Bilanz entsprechen.

 

Rn. 156

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Die vertikale Mindestgliederung des Anlagengitters wird sowohl von dem Geltungsbereich des § 266 als auch der UN-Größe der Rechnung legenden Gesellschaft determiniert (vgl. auch folgende Übersicht). Während für mittelgroße KapG diesbezüglich lediglich Erleichterungen i. R.d. Offenlegung des Anlagengitters (vgl. § 327; HdR-E, HGB § 327) bestehen, sind kleine KapG auch von der Verpflichtung zur Erstellung eines Anlagespiegels befreit. Sie brauchen keine Angaben gemäß § 284 Abs. 3 zu machen (vgl. § 288 Abs. 1 Nr. 1). Für große KapG, dem PublG unterliegende UN (vgl. §§ 3 Abs. 1 Nr. 3–5, 5 Abs. 2 PublG) und eG sind weder Aufstellungs- noch Offenlegungserleichterungen bzw. -befreiungen vorgesehen (vgl. dazu auch HdR-E, HGB §§ 284–288, Rn. 141). Wegen Verortung der detaillierten Vorschriften zur Gliederung der Bilanz gemäß § 266 außerhalb der Vorschriften für alle Kaufleute richtet sich die vertikale Gliederung bei freiwilliger Aufstellung eines Anlagengitters nach der jeweiligen Bilanzgliederung.

 

Gesellschaft

Bilanzposten
Kleine KapG (§ 288 Abs. 1 Nr. 1)* Mittelgroße KapG** Große KapG***
A.   Anlagevermögen:   X X
  I. Immaterielle Vermögensgegenstände:   X X
    1. Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte   X X
    2. Entgeltlich erworbene Konzessionen, ­gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an ­solchen Rechten und Werten     X
    3. Geschäfts- oder Firmenwert   X X
    4. Geleistete Anzahlungen     X
  II. Sachanlagen:   X X
    1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken   X X
    2. Technische Anlagen und Maschinen   X X
    3. Andere Anlagen, BGA   X X
    4. Geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau   X X
  III. Finanzanlagen:   X X
    1. Anteile an verbundenen UN   X X
    2. Ausleihungen an verbundene UN   X X
    3. Beteiligungen   X X
    4. Ausleihungen an UN, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht   X X
    5. Wertpapiere des AV     X
    6. Sonstige Ausleihungen     X
* Vor Inkrafttreten von § 288 Abs. 1 Nr. 1 (bzw. § 274a) mussten kleine KapG die aggregierten Kategorien A., B. I., B. II., B. III. ohne weitergehende Unterteilung ausweisen.
** Für mittelgroße KapG gelten grds. die gleichen Gliederungsvorschriften wie für große KapG. Für die Offenlegung brauchen jedoch gemäß § 327 Nr. 1 Satz 2 nur die o. a. Posten ausgewiesen zu werden.
*** Für eG und dem PublG unterliegende Gesellschaften gelten die gleichen Gliederungsvorschriften wie für große KapG.

Übersicht: Vertikale Gliederung eines Anlagengitters in Abhängigkeit von der UN-Größe

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