Rn. 68

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

IDW RS BFA 1 (2015) verfolgt die Logik, dass Kreditderivate sowohl beim Sicherungsnehmer als auch beim Sicherungsgeber grds. als Derivate behandelt werden und ggf. eine Sicherungsbeziehung nach § 254 abgebildet wird. Unter strengen Voraussetzungen gibt es hiervon eine Ausnahme, wenn das Kreditderivat nach seinem wirtschaftlichen Gehalt mit einer Bürgschaft bzw. Garantie vergleichbar ist (vgl. Scharpf/Schaber (2018), S. 648ff.).

Dabei sind Kreditderivate in Abhängigkeit

(1) von der vertraglichen Ausgestaltung des Kreditereignisses und damit des abgesicherten Risikos und
(2) vom Verwendungszweck

bilanziell entweder als Finanzderivat (schwebendes Geschäft) oder als erhaltene oder gestellte Kreditsicherheit (analog einer Bürgschaft bzw. Garantie) zu behandeln sind (vgl. IDW RS BFA 1 (2015), Rn. 11).

1. Verwendungszweck

Hinsichtlich des Verwendungszwecks sind zu unterscheiden (vgl. IDW RS BFA 1 (2015), Rn. 12):

(1)

Freistehende Kreditderivate:

Hierbei handelt es sich um Kreditderivate, die mit keinem anderen Geschäft des Bilanzierenden in Verbindung stehen und die beim Sicherungsgeber der Erzielung von Prämieneinnahmen durch Übernahme von Kreditrisiken dienen und beim Sicherungsnehmer mit der Absicht abgeschlossen wurden, durch Zahlung einer Prämie Ansprüche bei Eintritt unsicherer künftiger Ereignisse zu erwerben.

Freistehende Kreditderivate sind beim Sicherungsnehmer stets nach den für schwebende Geschäfte (Finanzderivate) entwickelten Grundsätzen zu behandeln, soweit bei Instituten nicht eine Zuordnung zum Handelsbestand erfolgt (vgl. IDW RS BFA 1 (2015), Rn. 15).

Beim Sicherungsgeber sind freistehende Kreditderivate in Abhängigkeit von der Ausgestaltung des Kreditereignisses und der Halteabsicht entweder als schwebendes Geschäft (vgl. IDW RS BFA 1 (2015), Rn. 16; Finanzderivat) oder als Kreditersatzgeschäft (quasi wie Bürgschaft- bzw. Garantiegeschäft; vgl. IDW RS BFA 1 (2015)) zu bilanzieren.

(2)

Erhaltene bzw. gestellte Kreditsicherheiten:

Beim Sicherungsnehmer sind erhaltene Kreditsicherheiten (unter weiteren Voraussetzungen; vgl. nachfolgend) nicht eigenständig zu bilanzieren, sondern entweder bei der Bewertung des abgesicherten Geschäfts (z. B. Kredit: Ermittlung einer Einzel- und/oder Pauschalwertberichtigung) zu berücksichtigen oder i. R.e. Bewertungseinheit nach § 254 (i. V. m. IDW RS HFA 35 (2011)) abzubilden (vgl. IDW RS BFA 1 (2015), Rn. 18f.).

Der Sicherungsgeber hat für gestellte Kreditsicherheiten (Kreditersatzgeschäft) eine Verbindlichkeitsrückstellung zu bilden, sofern ernsthaft mit dem Eintritt des Kreditereignisses (Kreditausfall) zu rechnen ist (vgl. IDW RS BFA 1 (2015), Rn. 17).

Bei Kreditderivaten als gestellte bzw. erhaltene Kreditsicherheit müssen die vertraglichen Vereinbarungen objektiv zur Absicherung des Ausfallrisikos i. S. d. IDW RS BFA 1 (2015), Rn. 3, geeignet sein (vgl. IDW RS BFA 1 (2015), Rn. 13). Darüber hinaus setzt eine Verwendung als Kreditsicherheit voraus, dass Halteabsicht bis zur Fälligkeit des Kreditderivats sowohl zum Zeitpunkt des Erwerbs als auch zum jeweiligen Abschlussstichtag besteht (vgl. IDW RS BFA 1 (2015), Rn. 13). Der Verwendungszweck ist zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses über das Kreditderivat festzulegen und zu dokumentieren (vgl. IDW RS BFA 1 (2015), Rn. 13). Eine spätere Dokumentation ist für die Behandlung als gestellte bzw. erhaltene Kreditsicherheit schädlich, d. h. wird gegen diese Anforderung verstoßen, muss das Kreditderivat als Finanzderivat behandelt werden.

2. Vertragliche Ausgestaltung des Kreditereignisses

IDW RS BFA 1 (2015), Rn. 3, unterscheidet hinsichtlich der Frage, ob ein Kreditderivat als gestellte bzw. erhaltene Kreditsicherheit angesehen werden kann, zwischen Ausfall- und Bonitätsrisiko.

(1)

Ausfallrisiko:

Mit Blick auf die zentrale Bedeutung dieses Abgrenzungskriteriums für die bilanzielle Behandlung wird mit IDW RS BFA 1 (2015), Rn. 3, das Ausfallrisiko prinzipienbasiert definiert. Unter dem Ausfallrisiko wird die nicht vertragsmäßige Bedienung von Kap.- und Zinszahlungen in der ursprünglich vereinbarten Höhe und/oder zu den ursprünglich vereinbarten Zahlungszeitpunkten verstanden.

Als Ausfall gelten nach IDW RS BFA 1 (2015), Rn. 3, auch bestimmte Restrukturierungsmaßnahmen (z. B. unverzinsliche Stundung, Zinsreduzierung bzw. -verzicht) unter der Voraussetzung, dass diese den Barwert der ursprünglichen vereinbarten Zins- oder Kap.-Ströme reduzieren. Damit ist bei Restrukturierungsmaßnahmen ein Barwertvergleich auf Basis der ursprünglichen Effektivverzinsung des Finanzinstruments erforderlich.

Unter das Ausfallrisiko i. S. d. IDW RS BFA 1 (2015), Rn. 3, sind folgende Kreditereignisse der ISDA-Definitionen zu zählen: Insolvenz (Bankruptcy), Zahlungsausfall des Schuldners (Failure to pay), Restrukturierung des Finanzinstruments (Restructuring), hoheitlicher Eingriff zur Restrukturierung (Governmental Intervention) und vorzeitige Fälligstellung (Obligation Acceleration).

(2)

Bonitätsrisiko:

Alle übrigen Kreditrisiken (z. B. Ratingverschlechterungen) sind nach IDW RS BFA 1 (2015), Rn....

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