Rn. 7

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

§ 265 Abs. 1 Satz 1 verlangt, die "Form der Darstellung, insbesondere die Gliederung der aufeinander folgenden Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen [...] beizubehalten". Dabei verdeutlicht das Wort "insbesondere", dass der Verweis auf die Bilanz- und GuV-Gliederung nur exemplarisch und somit keine umfängliche Aufzählung dessen ist, was der Gesetzgeber unter der Form der Darstellung versteht. Damit enthält § 265 Abs. 1 keinerlei Einschränkung des Geltungsbereichs, was wiederum vor dem Hintergrund der Ausführungen unter HdR-E, HGB § 265, Rn. 4, zur Anwendbarkeit auf den gesamten JA und Lagebericht führt (vgl. mit a. A. noch HdR-E (1995), HGB § 265, Rn. 7).

 

Rn. 8

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Die Pflicht zur Beibehaltung der in der letztjährigen RL gewählten Darstellungsform bezieht sich auf alle Aspekte der Darstellung, bezüglich derer das berichtende UN über Wahlrechte oder Spielräume verfügt. Derartige Freiräume bestehen hinsichtlich der

1. Gliederungsstetigkeit

 

Rn. 9

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Die Pflicht zur Gliederungsstetigkeit als Unterform der in § 265 Abs. 1 kodifizierten Darstellungsstetigkeit bedeutet, dass das berichtende UN bezüglich der folgenden Wahlrechte und Spielräume grds. an diejenige Entscheidung gebunden ist, die für den vorhergehenden JA getroffen wurde:

 

Rn. 10

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Weder für den Anhang noch den Lagebericht bestehen Gliederungsvorschriften. Trotzdem weisen beide eine Struktur auf, die sich insbesondere in der Reihenfolge der Themen bzw. Einzelangaben manifestiert. Auch für diese Strukturen gilt das Stetigkeitserfordernis des § 265. Eine einmal gewählte Gliederung des Anhangs bzw. Lageberichts ist damit beizubehalten (vgl. nur bezüglich des Anhangs zustimmend ADS (1997), § 265, Rn. 13f.), sofern nicht die Ausnahmeregel des § 265 Abs. 1 Satz 1 greift (vgl. hierzu HdR-E, HGB § 265, Rn. 17ff.). Eine solche Ausnahme kann durch neue gesetzliche Vorschriften begründet werden (vgl. HdR-E, HGB, § 265 Rn. 19), wie etwa die Pflicht zur Abgabe einer nichtfinanziellen (Konzern-)Erklärung gemäß § 289b (vgl. HdR-E, HGB, §§ 289, 289a–f, Rn. 213ff.) bzw. § 315b.

2. Postenstetigkeit

 

Rn. 11

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Die Postenstetigkeit verlangt eine Identität der Zuordnung von gleichartigen Geschäftsvorfällen zu den einzelnen in Bilanz, GuV und Anhang dargestellten Posten im Zeitablauf, um auf diesem Weg für eine Vergleichbarkeit der Einzelposten in aufeinander folgenden JA zu sorgen. Sie bezieht sich damit zunächst auf die im Gesetz angeführten Wahlrechte und Spielräume, die Einfluss darauf haben, was unter einem bestimmten Einzelposten der Bilanz oder GuV erfasst wird:

  • Zuordnung von VG oder Schulden bei Zugehörigkeit zu mehreren Bilanzposten (vgl. § 265 Abs. 3);
  • Zuordnung von Pensionsverpflichtungen tilgendem insolvenzfestem Deckungsvermögen (vgl. § 246 Abs. 2 Satz 2f.);
  • gesonderter Ausweis von Anzahlungen oder Absetzung von dem Posten "Vorräte" (vgl. § 268 Abs. 5 Satz 2);
  • saldierter bzw. unsaldierter Ausweis von aktiven latenten Steuern (vgl. § 274).
 

Rn. 12

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Außerdem zwingt die Postenstetigkeit auch zur im Zeitablauf unveränderten Zuordnung von solchen VG, Schulden, Aufwendungen und Erträgen, die nicht eindeutig einem bestimmten Posten zuzurechnen sind (vgl. so auch ADS (1997), § 265, Rn. 15). Dies gilt bspw. für die Abgrenzung zwischen

  • UE und sonstigen betrieblichen Erträgen;
  • Material- und Personalaufwand sowie sonstigen betrieblic...

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