Rn. 24

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

"Personenhandelsgesellschaften und Einzelkaufleute können die Gewinn- und Verlustrechnung nach den für ihr Unternehmen geltenden Bestimmungen aufstellen" (§ 5 Abs. 5 Satz 1 PublG). Eine Ausnahme besteht nur beim Vorhandensein von Formblattvorschriften (vgl. HdR-E, PublG § 5, Rn. 11f., sinngemäß für die GuV). Zunächst ist auf den Gesellschaftsvertrag abzustellen. Verweist dieser auf die Regelung für KapG, gelten die §§ 275ff.

Für alle von den Gliederungsschemata des § 275 abweichenden Darstellungen gilt der Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit (vgl. § 243 Abs. 2). Die Aufwendungen und Erträge sollten daher nicht zu zahlreich und in einer sinnvollen Folge angeordnet sein. Unter diesem Gesichtspunkt hat § 275 richtungweisende Bedeutung.

Die Prüfung der Zulässigkeit gesellschaftsvertraglicher Einzelregelungen für die GuV sollte sich an diesen Grundsätzen orientieren. Falls der Gesellschaftsvertrag keine derartigen Verweise enthält, sind die GoB Richtschnur für die Zulässigkeit individueller GuV. Danach gelten folgende Grundsätze:

  • Die GuV kann in der Staffel- oder Kontoform dargestellt werden; in der Praxis hat sich die Staffelform durchgesetzt.
  • Aufwendungen und Erträge sind brutto auszuweisen (Verrechnungsverbot gemäß § 246 Abs. 2).
  • Die GuV muss klar und übersichtlich – i. S.e. ausreichenden Gliederung – sein. Dafür dürfte es nicht genügen, nur die UE, das Jahresergebnis und einen Posten für die Differenz auszuweisen. Die wesentlichen Kostenarten (bei Anwendung des GKV) bzw. Kostenbereiche (HK, Vertriebskosten und allg. Verwaltungskosten bei Anwendung des UKV) sollten ersichtlich sein. Zur ausreichenden Gliederung gehört die Identifizierbarkeit des Beteiligungs- und Finanzergebnisses. Auch wenn infolge des sog. Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BilRUG) vom 17.07.2015 (BGBl. I 2015, S. 1245ff.) der Ausweis eines außerordentlichen Ergebnisses i. S. d. § 275 Abs. 4 (a. F.) derweil unzulässig ist, wird eine gesonderte Darstellung eines außerordentlichen Ergebnisses nicht dem Grundsatz von Klarheit und Übersichtlichkeit widersprechen und insoweit zulässig sein; allerdings ist die Auslegung dieses Begriffs und damit die Abgrenzung von außerordentlichen Aufwendungen und Erträgen nicht zwingend eindeutig (vgl. hierzu die Diskussion in ADS (1997), § 277, Rn. 76ff.).
 

Rn. 25

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Fraglich ist, ob die in der Anlage zur Bilanz gemäß § 5 Abs. 5 Satz 3 PublG (vgl. HdR-E, PublG § 5, Rn. 29ff.) vorgesehenen Einzelangaben aus der GuV ersichtlich sein müssen. Dies ist für die UE im vorstehend beschriebenen Umfang zu bejahen, auch für die Erträge aus Beteiligungen, in die Erträge von EAV und dergleichen einzubeziehen sind. Für die Löhne, Gehälter, sozialen Abgaben sowie Aufwendungen für Altersversorgung und Unterstützung kann dies nur gelten, wenn das GKV angewandt wird. Das Schema für das UKV sieht keinen gesonderten Ausweis dieser Aufwendungen vor; die sonst vorgesehene Erläuterungspflicht (vgl. § 285 Nr. 8b) entfällt wegen der fehlenden Verpflichtung zur Aufstellung eines Anhangs. Für die betrieblichen Steuern dürfte auch bei individueller Gliederung der GuV die Möglichkeit des Ausweises unter den "[S]onstige[n] betriebliche[n] Aufwendungen" bestehen (vgl. HdR-E, PublG § 5, Rn. 21).

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