Rn. 28

Stand: EL 17 – ET: 10/2013

Ebenso wenig wie für die Bilanz besteht für PersG mit Ausnahme der durch § 264a geregelten KapG & Co. eine gesetzl. Vorschrift für die Gliederung der GuV. Es wird lediglich die Vollständigkeit der aufzuzeichnenden Aufwendungen und Erträge gefordert (vgl. § 246 Abs. 1 Satz 1); Aufwendungen dürfen nicht mit Erträgen verrechnet werden (vgl. § 246 Abs. 2 Satz 1).

Auch das PublG enthält für PersG keine bes. Regeln (›Personenhandelsgesellschaften ... können die Gewinn- und Verlustrechnung nach den für ihr Unternehmen geltenden Bestimmungen aufstellen‹ (§ 5 Abs. 5 Satz 1 PublG)).

Eine Ausnahme besteht beim Vorhandensein von Formblattvorschriften.

 

Rn. 29

Stand: EL 17 – ET: 10/2013

Zunächst ist auf den Gesellschaftsvertrag abzustellen. Verweist dieser auf die Regelung für die KapG, gelten die §§ 275 ff.

Für alle von den Gliederungsschemata des § 275 abweichenden Darstellungen gilt der Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit (vgl. § 243 Abs. 2). Die Aufwendungen und Erträge sollten daher nicht zu zahlreich und in einer sinnvollen Folge angeordnet sein. Unter diesem Gesichtspunkt hat § 275 richtungsweisende Bedeutung.

 

Rn. 30

Stand: EL 17 – ET: 10/2013

An diesen Grundsätzen sollte sich die Prüfung der Zulässigkeit gesellschaftsvertraglicher Einzelregelungen für die GuV orientieren. Falls der Gesellschaftsvertrag keine derartigen Verweise enthält, sind die GoB Richtschnur für die Zulässigkeit individueller GuV. Danach gelten folgende Grundsätze:

- Die GuV kann in der Staffel- oder der Kontoform dargestellt werden; ein allg. Grundsatz für eine dieser beiden Darstellungsarten hat sich bisher nicht herausgebildet.
- Aufwendungen und Erträge sind brutto auszuweisen (Verrechnungsverbot gem. § 246 Abs. 2).
- Die GuV muss hinreichend gegliedert sein. Dabei sind die GoB, insbes. der in § 243 Abs. 2 niedergelegte Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit, zu beachten. Nach IDW RS HFA 7, Rn. 41 wird im Regelfall eine Anlehnung an die für PersG i. S. d. § 264a geltenden Gliederungsvorschriften des HGB eine Grundlage für die Bestimmung der notwendigen Gliederungstiefe sowie für die Postenbezeichnung darstellen.
 

Rn. 31

Stand: EL 17 – ET: 10/2013

In die GuV dürfen nur das UN-Geschehen betreffende Aufwendungen und Erträge aufgenommen werden. Zum Ausweis von Vorgängen aus schuldrechtl. Beziehungen zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern sowie von gesellschaftsvertraglich geregelten Vorgängen vgl. HdR-E, Kap 5, Rn. 19.

 

Rn. 32

Stand: EL 17 – ET: 10/2013

Eine fiktive Abrechnung/Hinzurechnung von pers. Steuern der Gesellschafter auf ihre Ergebnisanteile vom/zum Jahresüberschuss bzw. Jahresfehlbetrag ist möglich (vgl. HdR-E, Kap 5, Rn. 21).

 

Rn. 33

Stand: EL 17 – ET: 10/2013

Zur Darstellung der Verwendung des Jahresergebnisses in der GuV vgl. IDW RS HFA 7, Rn. 56.

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