Rn. 19

Stand: EL 40 – ET: 09/2023

Bei Zuordnung einer KapG bzw. dieser qua § 264a gleichgestellten haftungsbeschränkten PersG zu einer der genannten Kategorien muss es sich jedoch nicht um die gleichen Kriterien handeln, die an den aufeinander folgenden Abschlussstichtagen erfüllt sein müssen. Dies ist dadurch begründet, dass der Gesetzgeber keine Rangordnung zwischen diesen Kriterien aufgestellt hat, sondern diese als gleichwertig ansieht und sie daher beliebig austauschbar sind (vgl. etwa Beck Bil-Komm. (2022), § 267 HGB, Rn. 5). Die Übersicht in HdR-E, HGB § 267, Rn. 18 (vgl. des Weiteren auch Lopatta et al., DB 2016, S. 1516 (1518ff.)) verdeutlicht anhand einiger Beispiele die Zuordnungsproblematik. Hierbei soll eine Klassifizierung zum Ende des Jahres t3 vorgenommen werden, wobei davon auszugehen ist, dass die Einteilung aufgrund der Kriterien des Jahres t1 identisch mit der bis zu diesem Jahr geltenden Einordnung ist.

Eine Besonderheit ergibt sich, sofern an drei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen in auf- oder absteigender Reihenfolge die Kriterien für kleine, mittelgroße und große KapG bzw. PersG i. S. d. § 264a vorliegen. Hier gilt betreffende Gesellschaft an den Stichtagen, an denen eine Zuordnung nach der allg. Zuordnungsregel (zwei Kriterien an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen) nicht mehr möglich ist, stets als mittelgroß (vgl. ADS (1997), § 267, Rn. 17).

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