Rn. 151

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Unabhängig von der Derivateigenschaft erfolgt der Erstansatz aller finanziellen Vermögenswerte oder finanziellen Verbindlichkeiten grds. zum Fair Value. Freistehende derivative Finanzinstrumente, wie etwa Optionen, Forwards und Swaps, sind grds. erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert (fair value) zu bilanzieren, da diese immer eine Hebelwirkung aufweisen (vgl. IFRS 9.4.1.4 sowie IFRS 9.B4.1.9). Ausnahmen ergeben sich nur für den Fall, wenn diese i. R.v. Sicherungsbeziehungen (sog. Hedge Accounting) zum Einsatz kommen (vgl. Kuhn/Hachmeister (2015), Teil B, Rn. 290; zu weiteren Ausführungen zum Hedge Accounting HdR-E, Kap 7, Rn. 154). Nach HGB sind derivative Finanzinstrumente grds. schwebende Geschäfte und unterliegen den entsprechenden allg. Bilanzierungsregeln, wobei sich Besonderheiten bei Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen ergeben (vgl. HdR-E, Kap 7, Rn. 1). Daher sind hier wesentliche Bewertungsabweichungen für Derivate zwischen HGB und IFRS zu erwarten.

Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts (fair value): Die Ermittlung des Fair Value der Derivate folgt den Vorgaben des IFRS 13. Darin wird der beizulegende Zeitwert als der Preis definiert, der in einem geordneten Geschäftsvorfall zwischen Marktteilnehmern am Bemessungsstichtag für den Verkauf eines Vermögenswerts eingenommen bzw. für die Übertragung einer Schuld gezahlt würde (vgl. IFRS 13.9). Bei den verwendeten Bewertungstechniken ist darauf zu achten, dass diese unter den jeweiligen Umständen sachgerecht sind und ausreichend Daten zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwerts zur Verfügung stehen. Dabei ist die Verwendung maßgeblicher, beobachtbarer Inputfaktoren möglichst hoch und die nicht beobachtbarer Inputfaktoren möglichst gering zu halten (vgl. IFRS 13.67). Die Bewertung folgt einer dreistufigen Fair Value-Hierarchie (vgl. GAAP-EY (2017), S. 1018), welche auf aktiven Märkten für identische Vermögenswerte und Schulden notierten Preisen (Inputfaktor der Stufe 1) die höchste Priorität einräumt, während nicht beobachtbare Inputfaktoren die niedrigste Priorität erhalten (Inputfaktor der Stufe 3) (vgl. IFRS 13.72).

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