Rn. 7

Stand: EL 25 – ET: 05/2017

Durch die Einordnung des § 277 in den Zweiten Abschnitt des Dritten Buchs des HGB wird klargestellt, dass diese Vorschriften nur KapG und ihnen qua § 264a gleichgestellte haftungsbeschränkte PersG betreffen. Dennoch stellt sich die Frage, ob die Umschreibung der Begriffe "UE" und "Bestandsveränderungen" ebenso wie die weiteren (spezifischen) Vorschriften der Abs. 3 und 5 nicht für alle Kaufleute gelten.

 

Rn. 8

Stand: EL 25 – ET: 05/2017

Wegen der ausdrücklichen Erwähnung des Begriffs "Kapitalgesellschaft" in § 277 Abs. 1 gilt zunächst, dass die dort vorgenommene Definition der "UE" nur für KapG und PersG nach § 264a (sog. KapG & Co.) anzuwenden ist und damit alle übrigen Kaufleute eine andere Abgrenzung des Begriffs "UE" wählen können. Es ist allerdings an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich inzwischen ein GoB herausgebildet hat, wonach Veräußerungsvorgänge von VG, die nicht als "Vorräte" geführt werden (AV mit Ausnahme von im Festwert geführten VG und GWG, sonstiges UV, wie z. B. Wertpapiere), nicht als "UE" ausgewiesen werden können. Insoweit dürfte der Aufstellungsgrundsatz des § 243 Abs. 1 ("Der Jahresabschluß ist nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen") bewirken, dass auch von Einzelkaufleuten und allen anderen nicht unter § 264a fallenden PersG als "UE" in der GuV (vgl. § 242 Abs. 2) nur solche Beträge auszuweisen sind, die aus dem Verkauf oder der Vermietung und Verpachtung von Erzeugnissen, Waren und Dienstleistungen stammen und nicht das AV (ohne die genannten Ausnahmen) oder das sonstige UV (vgl. § 266 Abs. 2 B.II. bis IV.) betreffen. Im Folgenden wird daher davon ausgegangen, dass die Definition des Begriffs der UE in § 277 Abs. 1 für alle Kaufleute gilt.

 

Rn. 9

Stand: EL 25 – ET: 05/2017

Für diejenigen Kaufleute, die die GuV nach dem GKV (vgl. § 275 Abs. 2) aufstellen, gilt die Definition der "Bestandsveränderungen" in § 277 Abs. 2 nur insoweit, als hiermit grds. die "Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen" gemeint ist. Die in § 277 Abs. 2 geregelte Besonderheit über den Ausweis von "Abschreibungen, die die sonst üblichen Abschreibungen überschreiten", findet gemäß ausdrücklicher Gesetzesregelung nicht für alle Kaufleute, sondern vielmehr nur für KapG und PersG nach § 264a Anwendung. Alle übrigen buchführungspflichtigen Kaufleute (vgl. § 238) können die gesamten mengen- und wertmäßigen Veränderungen des Bestands an unfertigen und fertigen Erzeugnissen in dem Posten "Bestandsveränderungen" ausweisen.

 

Rn. 10

Stand: EL 25 – ET: 05/2017

Die Vorschriften über den Ausweis "außerplanmäßige[r] Abschreibungen" in § 277 Abs. 3 Satz 1 betreffen ebenfalls nur KapG und ihnen qua § 264 a gleichgestellte PersG. Dies ergibt sich auch aus dem Hinweis über den wahlweisen Ausweis dieser Abschreibungen in der GuV oder im Anhang: letzterer ist nur für KapG sowie kapitalistische PersG i. S. d. § 264a vorgeschrieben (vgl. § 264 Abs. 1).

 

Rn. 11

Stand: EL 25 – ET: 05/2017

Entsprechend verhält es sich hinsichtlich der Vorschrift des § 277 Abs. 3 Satz 2 über den gesonderten Ausweis von "Erträgen und Aufwendungen aus Verlustübernahmen" sowie von "auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines GAV oder eines Teil-GAV erhaltene[n] oder abgeführte[n] Gewinne[n]"; hätte jene Vorschrift für alle Kaufleute gelten sollen, wäre sie in den Ersten Abschnitt des Dritten Buchs des HGB zu überführen gewesen. Es handelt sich also ebenfalls um eine Sonderregelung für KapG sowie PersG nach § 264a; das bietet sich schon der Sache nach an. Allerdings wird man bei allen Kaufleuten als GoB ansehen können, dass die in § 277 Abs. 3 Satz 2 genannten Erträge und Aufwendungen gesondert unter angemessener Bezeichnung auszuweisen sind.

 

Rn. 12

Stand: EL 25 – ET: 05/2017

vorläufig frei

 

Rn. 12a

Stand: EL 25 – ET: 05/2017

Nicht anders kann es sich im Grundsatz für die Vorschriften des § 277 Abs. 5 darbieten. Auch sie betreffen aufgrund ihrer gesetzessystematischen Stellung ebenfalls nur KapG sowie (kapitalistische) PersG i. S. d. § 264a. Ein GoB für diese Ausweisvorschrift(en) ist nicht zu erkennen.

 

Rn. 13–21

Stand: EL 25 – ET: 05/2017

vorläufig frei

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