Rn. 1

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

§ 324a wurde durch das sog. Bilanzrechtsreformgesetz (BilReG) vom 04.12.2004 (BGBl. I 2004, S. 3166ff.) in das HGB eingefügt, das neben der Einführung internationaler RL-Standards zugleich die Verbesserung der Qualität der AP zum Gegenstand hatte. Notwendig geworden ist diese Vorschrift durch die gleichzeitige Einführung von § 325 Abs. 2a, der die Möglichkeit vorsieht, neben dem weiterhin gesetzlich vorgeschriebenen HGB-JA, zusätzlich einen freiwilligen IFRS-EA aufzustellen, der an Stelle des HGB-JA offengelegt werden kann. Die Offenlegung eines freiwillig erstellten IFRS-EA erlangt nach § 325 Abs. 2b aber nur dann befreiende Wirkung für Offenlegungszwecke, wenn u. a. (auch) der BV des AP zum IFRS-EA oder der Vermerk über dessen Versagung im Zuge der Offenlegung übermittelt wird. Die Frage, welche Vorschriften bei einer Prüfung eines solchen IFRS-EA anzuwenden sind, machte das Implementieren von § 324a erforderlich.

 

Rn. 1a

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

Die Offenlegung eines nach den Regelungen der § 316ff. geprüften IFRS-EA nach § 325 Abs. 2a verfolgt zudem den Zweck, dass durch die Prüfung des IFRS-EA nach denselben Regeln wie der HGB-JA das Vertrauen in die Aussagekraft eines IFRS-EA ebenso geschützt wird wie bei einem HGB-JA (vgl. NK-AP (2022), § 324a HGB, Rn. 1; Beck Bil-Komm. (2022), § 324a HGB, Rn. 1).

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