Rn. 4

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

§ 5 Abs. 1 Satz 2 PublG regelt durch den Verweis auf die einzelnen Vorschriften des HGB die grds. umfassende Geltung der von großen KapG (vgl. HdR-E, PublG § 5, Rn. 8) zu beachtenden formellen und materiellen Bestimmungen. Diese Vorschriften sind nicht unmittelbar, sondern "sinngemäß" anzuwenden. Der für die Beratung des sog. Bilanzrichtlinien-Gesetzes (BiRiLiG) vom 19.12.1985 (BGBl. I 1985, S. 2355ff.) zuständige Parlamentsausschuss sah einen wesentlichen Unterschied zu den damaligen RegE darin, dass die UN des PublG die für KapG geltenden Vorschriften des Dritten Buchs des HGB nicht mehr unmittelbar, sondern nur sinngemäß anzuwenden haben (vgl. BT-Drs. 10/4268, S. 132). Weder aus dem Gesetz noch aus der RegB ist allerdings ersichtlich, dass aus § 5 Abs. 1 Satz 2 PublG über rechtsformbedingte Anpassungen hinausgehende Auslegungen abgeleitet werden können.

 

Rn. 5

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Im Einzelnen sind von den UN des PublG die folgenden ergänzenden Vorschriften, die das HGB für KapG vorsieht, sinngemäß anzuwenden:

 
    Erläutert unter:
§ 264 Abs. 1a Angaben zu Firma, Sitz und Registerinformationen  
§ 265 Allgemeine Grundsätze für die ­Gliederung des JA  
  Bilanzansatz und Bilanzgliederung:  
§ 266 Gliederung der Bilanz HdR-E, PublG § 5, Rn. 8–10
§ 267 entfällt, da nicht anwendbar (Umschreibung der Größenklassen)  
§ 267a entfällt, da nicht anwendbar (Kleinst-KapG)  
§ 268 Vorschriften zu einzelnen Posten der Bilanz. Bilanzvermerke  
§ 270 Bildung bestimmter Posten  
§ 271 Beteiligungen. Verbundene UN  
§ 272 Eigenkapital HdR-E, PublG § 5, Rn. 9
§ 274 Latente Steuern  
§ 274a entfällt, da nicht anwendbar (größenabhängige Erleichterungen)  
  Vorschriften zur GuV:  
§ 275 Gliederung HdR-E, PublG § 5, Rn. 24f.
§ 276 entfällt, da nicht anwendbar (größenabhängige Erleichterungen)  
§ 277 Vorschriften zu einzelnen Posten der GuV  
  Inhalt des Anhangs:  
§ 284 Erläuterung der Bilanz und der GuV HdR-E, PublG § 5, Rn. 13
§ 285 Sonstige Pflichtangaben mit Ausnahme von Nr. 14, Nr. 14a, Nr. 15 und Nr. 16  
§ 286 Unterlassen von Angaben  
§ 288 entfällt, da nicht anwendbar (größenabhängige Erleichterungen)  
  Lagebericht  
§ 289 Inhalt des Lageberichts HdR-E, PublG § 5, Rn. 14
  Nicht beachtet werden müssen:  
§ 264 Pflicht zur Aufstellung (allg. Grundsätze über den JA und den Lage­bericht), ausgenommen Abs. 1a HdR-E, PublG § 5, Rn. 8
§ 264a Anwendung auf bestimmte OHG und KG  
§ 264b Befreiung bestimmter PersG von der Pflicht zur Aufstellung eines JA nach den für KapG geltenden Vorschriften  
§ 264c Besondere Bestimmungen für OHG und KG i. S. d. § 264a  
§ 285 Nr. 14, Nr. 14a, Nr. 15 und Nr. 16 HdR-E, PublG § 5, Rn. 13

Kap.-marktorientierte UN (vgl. § 264d) haben zusätzlich § 264 Abs. 1 Satz 2 anzuwenden (vgl. HdR-E, PublG § 5, Rn. 35). PersG und Einzelkaufleuten räumt das Gesetz jedoch erhebliche Möglichkeiten zur Gestaltung bzw. Einschränkung der RL ein (vgl. HdR-E, PublG § 5, Rn. 25ff.).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge