Rn. 9

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Prinzipiell handelt es sich bei der AP von JA bzw. KA und den dazugehörigen Lageberichten sowie der daraus resultierenden Erteilung eines BV bzw. Versagungsvermerks um eine Vorbehaltsaufgabe für WP bzw. WPG. Lediglich die JA und Lageberichte mittelgroßer GmbH (als Größenkriterium ist § 267 Abs. 2 heranzuziehen) sowie mittelgroßer PersG i. S. d. § 264a Abs. 1 können auch durch vBP bzw. BPG geprüft werden. Diese Vorbehaltsaufgabe ist nicht neu, sondern liegt vielmehr bereits seit Bestehen der AP vor (vgl. KK-RLR (2011), § 319 HGB, Rn. 6; Bonner HGB-Komm. (2017), § 319, Rn. 4f.).

 

Rn. 10

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Nach § 340k Abs. 2 Satz 1 sind Kreditinstitute, die eine Genossenschaft oder ein rechtsfähiger wirtschaftlicher Verein sind, durch den Prüfungsverband zu prüfen, dem sie als Mitglied angehören, sofern mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder des Prüfungsverbands WP sind. Die AP einer Sparkasse darf – anders als etwa im Falle einer eG (vgl. § 55 GenG) – durch die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbands durchgeführt werden (vgl. § 340k Abs. 3 Satz 1; überdies MünchKomm. HGB (2013), § 319, Rn. 11). JA bzw. KA von Versicherungsunternehmen sind dagegen nach § 341k Abs. 1 Satz 1f. zwingend durch WP/WPG zu prüfen.

 

Rn. 11

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Die Zulassung zum jeweiligen Berufsstand muss zum Zeitpunkt der Wahl als AP vorliegen (vgl. ADS (1995), § 319, Rn. 28) und durchgehend bis zur Erteilung des Prüfungsurteils bestehen. Liegt die Zulassung zum Zeitpunkt der Wahl nicht vor, so gilt der AP als nicht gewählt (vgl. zu den Rechtsfolgen HdR-E, HGB § 319, Rn. 131ff.). Entfällt die Zulassung nach der Wahl, so gilt der AP nach § 318 Abs. 4 Satz 2 als "weggefallen" – mit der Konsequenz, dass der ggf. bereits geschlossene Prüfungsvertrag i. S. d. § 134 BGB als nichtig zu qualifizieren ist (vgl. wiederum HdR-E, HGB § 319, Rn. 131ff.). Daneben muss der AP nachweisen, dass er in das Berufsregister gemäß § 38 Nr. 1 WPO eingetragen ist (vgl. dazu auch HdR-E, HGB § 319, Rn. 18ff.).

 

Rn. 12

Stand: EL 27 – ET: 04/2018

Die in den Absätzen 2 bis 4 normierten Voraussetzungen müssen sowohl während des zu prüfenden GJ als auch während der gesamten Dauer der AP erfüllt sein (vgl. auch HdR-E, HGB § 319, Rn. 34).

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