Rn. 201

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Nach § 289a Satz 1 Nr. 9 sind sämtliche Entschädigungsvereinbarungen des UN anzugeben, die mit Mitgliedern des Vorstands oder mit AN für den Fall getroffen wurden, dass sie aufgrund eines Übernahmeangebots kündigen, ohne triftigen Grund entlassen werden, ihr Arbeitsverhältnis endet oder (in anderer Form) fortgeführt wird (vgl. DRS 20.K218). Zu berichten ist mithin über alle Arten von Abfindungszusagen für Vorstände (sog. "golden parachutes") und Mitarbeiter (sog. "tin parachutes") unabhängig von ihrer Höhe. Unerheblich ist ebenso, welchen Schwellenwert die Entschädigungsvereinbarung für den Erwerb von Aktien des UN durch ein Übernahmeangebot voraussetzt (vgl. Sailer, AG 2006, S. 913 (917); Rabenhorst, WPg 2008, S. 139 (144)). Nicht berichtspflichtig sind Entschädigungsvereinbarungen, die mit Mitgliedern des AR getroffen wurden. Bei AN, die AR-Mitglieder sind, ist somit nur die Abfindung aufgrund ihrer AN-Eigenschaft anzugeben (vgl. Beck Bil-Komm. (2020), § 289a HGB, Rn. 63).

 

Rn. 202

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Zu beschreiben ist der wesentliche Inhalt der Entschädigungsvereinbarungen (vgl. DRS 20.K223). Dazu gehören v.a. die Bedingungen, die Höhe (bzw. Berechnungsformel) und der Zeitpunkt bzw. -raum der Entschädigungszahlungen sowie die Namen der Begünstigten. Eine zusammenfassende Darstellung der wesentlichen Inhalte ist ausreichend. Soweit die mit Vorstandsmitgliedern und AN getroffenen Vereinbarungen stark voneinander abweichen, empfiehlt sich eine getrennte Darstellung beider Gruppen.

 

Rn. 203

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

Die Angaben können gemäß § 289a Satz 2 entfallen, soweit sie im Anhang zu machen sind und darauf im Lagebericht entsprechend verwiesen wird (vgl. DRS 20.K219). Ebenso sind Verweise auf andere Abschnitte des Lageberichts zulässig.

 

Rn. 204–212

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

vorläufig frei

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