Rn. 22

Stand: EL 17 – ET: 10/2013

Besondere Gliederungsvorschriften wie durch § 266 für KapG und über den Verweis in § 5 Abs. 1 Satz 2 PublG für dem PublG unterliegende UN bestehen für PersG grds. nicht. Für den Inhalt der Bilanz gelten die allg. Bilanzierungsregeln der §§ 246 – 251; auf die entspr. Kommentierungen im HdR-E wird verwiesen.

 

Rn. 23

Stand: EL 17 – ET: 10/2013

Für die KapG & Co. gilt allerdings die für KapG vorgesehene Gliederung (vgl. § 264a), soweit nicht rechtsformbedingte Besonderheiten bestehen. § 264c enthält für die KapG & Co. folgende Sonderregelungen:

a) Gesonderter Ausweis von Ausleihungen, Forderungen und Verbindl. gegenüber Gesellschaftern oder alternative Angabe im Anh. (vgl. § 264c Abs. 1).
b)

Gesonderter Ausweis der folgenden Posten des EK (vgl. § 264c Abs. 2):

I. Kap.-Anteile (vgl. HdR-E, Kap 5, Rn. 24)
II. Rücklagen (vgl. HdR-E, Kap 5, Rn. 26)
III. Gewinnvortrag/Verlustvortrag (vgl. HdR-E, Kap 5, Rn. 27)
IV. Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag (vgl. HdR-E, Kap 5, Rn. 27).
c) Möglichkeit des Ausweises einer fiktiven Steuerbelastung der Gesellschafter auf ihre Gewinnanteile (vgl. § 264c Abs. 3; vgl. auch HdR-E, Kap 5, Rn. 21).
d) Sonderausweis von Anteilen an Komplementärgesellschaften auf der Aktivseite der Bilanz und Bildung eines ›Ausgleichspostens für aktivierte eigene Anteile‹ außerhalb des Postens ›Eigenkapital‹ (vgl. § 264c Abs. 4 Satz 1).

Weitergehende Erleichterungen bestehen für die Kleinst-KapG & Co. i. S. v. § 267a. Diese kann in der Bilanz sämtliche EK-Posten zu dem Posten EK zusammenfassen (vgl. § 264c Abs. 5 i. V. m. § 266 Abs. 1 Satz 4).

Für den Inhalt und Ausweis des ›Eigenkapitals‹ wird in Anlehnung an § 264c Abs. 1 folgende Darstellung für sachgerecht erachtet:

 

Rn. 24

Stand: EL 17 – ET: 10/2013

(1)

Kap.-Anteile

- Die Kap.-Anteile der Gesellschafter umfassen grds. die gesellschaftsvertraglich geforderten und die freiwilligen Einlagen. Bei der KG Trennung der ausgewiesenen Kap.-Anteile in solche, die von allen Komplementären und solche, die von allen Kommanditisten überlassen wurden, unter jeweils gesonderter Bezeichnung. Der Begriff des ›gezeichneten Kapitals‹ (vgl. § 272), der eine zwingende Ausschüttungsbeschränkung implizieren würde, sollte vermieden werden.
- Ausweis ausstehender Pflichteinlagen entspr. § 272 Abs. 1.
- Bei der KG empfohlener Vermerk einer im Handelsregister eingetragenen höheren Hafteinlage der Kommanditisten (bei der KapG & Co. obligatorischer Vermerk des nicht geleisteten Teils der im HR eingetragenen Einlage im Anh. (vgl. § 264c Abs. 2 Satz 9)).
- Entnahmen, die gesellschaftsvertraglich zulässig sind, werden den Kap.-Anteilen belastet; der Betrag, um den derartige Entnahmen den Kap.-Anteil übersteigen, ist auf der Aktivseite der Bilanz entspr. § 264c Abs. 2 Satz 5 auszuweisen (›Nicht durch Vermögenseinlagen gedeckte Entnahmen von Komplementären/Kommanditisten‹).
- Absetzen (vorzugsweise offenes Absetzen) aufgelaufener Verluste von den Kap.-Anteilen, bei der KG getrennt nach Verlustanteilen der Komplementäre und der Kommanditisten. In Höhe der die Kap.-Anteile übersteigenden Verlustanteile ist im Falle einer Einzahlungsverpflichtung auf der Aktivseite der Bilanz unter den Forderungen gesondert eine ›Einzahlungsverpflichtung persönlich haftender Gesellschafter‹ zu bilanzieren. Bei Fehlen einer Einzahlungsverpflichtung ist der Betrag entspr. § 268 Abs. 3 auf der Aktivseite als ›Nicht durch Vermögenseinlagen gedeckter Verlustanteil persönlich haftender Gesellschafter‹ auszuweisen. Entspr. gilt für die Verlustanteile von Kommanditisten.
- Innerhalb der Gesellschaftergruppen dürfen positive und negative Kap.-Konten verschiedener Gesellschafter nicht saldiert werden, d. h., nur Kap.-Konten mit den gleichen Vorzeichen dürfen innerhalb der Gesellschaftergruppen zusammengefasst werden.
- Zum Ausweis von Gewinnanteilen vgl. HdR-E, Kap 5, Rn. 27.
 

Rn. 25

Stand: EL 17 – ET: 10/2013

Eine Ausschüttungssperre von Beträgen aus der Aktivierung von selbst geschaffenen immateriellen VG des AV und aktiven latenten Steuern entspr. § 268 Abs. 8 besteht für die PersG mit Ausnahme der KapG & Co. und der PersG des PublG nicht. Allerdings steht § 172 Abs. 4 Satz 3 einer Verringerung der Haftungssubstanz der PersG infolge der Entnahme von Beträgen aufgrund der Inanspruchnahme von § 268 Abs. 8 entgegen. Der jeweilige (bspw. der für selbst geschaffene immaterielle VG) aktivierte Betrag abzgl. darauf gebildeter Rückstellungen für latente Steuern (vgl. IDW RS HFA 7, Rn. 38) ist bei der Prüfung der Deckung der Kap.-Einlage (Haftsumme) gem. §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 Satz 2 nicht zu berücksich­tigen (Arbeitskreis Bilanzrecht der Hochschullehrer Rechtswissenschaft 2008, S. 155; Hopt, K., 2010, § 172, Rn. 8 f.).

Die in § 268 Abs. 8 geregelte Ausschüttungssperre ist von der KapG & Co. und der PersG des PublG zwar zu beachten. Sie ist für diese UN nach Wortlaut und Systematik allerdings nicht anwendbar. Jedoch unterliegen auch sie § 172 Abs. 4 Satz 3.

 

Rn. 26

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(2)

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