Rn. 19

Stand: EL 17 – ET: 10/2013

Den Gesellschaftern steht es grds. frei, mit der PersG entweder in ›normale‹ schuldrechtl. Beziehungen zu treten oder die Rechtsverhältnisse auf gesellschaftsrechtl. Ebene abzuwickeln (vgl. Herrmann, H. 1994, S. 502). Die schuldrechtl. Beziehungen führen zu Aufwendungen und Erträgen der Gesellschaft, bspw. Zinsaufwendungen für Gesellschafterdarlehen oder Mietaufwendungen für von einem Gesellschafter gepachtete Grundstücke. Tätigkeitsvergütungen (fix und erfolgsabhängig) an geschäftsführende Gesellschafter stellen regelmäßig, auch wenn sie üblicherweise gesellschaftsvertraglich geregelt werden, Aufwand der Gesellschaft dar (vgl. Mundt, H.-D. 1990, S. 164). Dasselbe gilt für Zinsen auf Gesellschafterkonten mit FK-Charakter (vgl. HdR-E, Kap 5, Rn. 11). Werden derartige Aufwendungen aufgrund des Gesellschaftsvertrags nicht in der GuV erfasst, sollten sie wenigstens darin vermerkt werden. Entspr. gilt für gewinnabhängige Vergütungen. So sollte auf eine als Aufwand in der GuV behandelte Vorabverzinsung von EK-Konten oder einen Vorabgewinn für die ­Geschäftsführung durch einen Gesellschafter hingewiesen werden. Die Berichterstattung hat sich an dem Ziel eines möglichst sicheren Einblicks in die Ertragslage der PersG zu ­orientieren.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge