Rn. 5

Stand: EL 38 – ET: 01/2023

§ 264 Abs. 1 Satz 3 verlangt, dass der JA und Lagebericht innerhalb von drei Monaten nach dem Abschlussstichtag aufgestellt werden. Die Aufstellungsfrist des § 264 Abs. 1 Satz 3 gilt allerdings gemäß § 341a Abs. 1 nicht für Versicherungs-UN. Für Versicherungs-UN gilt nach § 341a Abs. 1 vielmehr im Regelfall eine Aufstellungsfrist von vier Monaten und nach § 341a Abs. 5 für Rückversicherungen sowie für Versicherungen, deren Beiträge überwiegend aus der Rückversicherung fließen, eine Frist von zehn Monaten. Die Verlängerung der Aufstellungsfrist für Rückversicherungen auf zehn Monate gilt gemäß § 341a Abs. 5 Satz 2 nicht, wenn es sich bei der Rückversicherung um eine kap.-marktorientierte KapG i. S. d. § 325 Abs. 4 Satz 1 handelt und nicht zugleich die Erleichterungsvorschrift des § 327a greift.

Für kleine KapG – und damit zugleich auch Kleinst-KapG i. S. d. § 267a – wird die Aufstellungsfrist in § 264 Abs. 1 Satz 4 auf sechs Monate verlängert, allerdings unter der Voraussetzung, dass "dies einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht". Eine generelle Verlängerung der Aufstellungsfrist auf sechs Monate durch eine entsprechende Bestimmung in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag ist allerdings nicht zulässig (vgl. BayOLG, Beschluß vom 05.03.1987, BReg. 3 Z 29/87, DB 1987, S. 978). Die vom Gesetzgeber für die verlängerte Aufstellungsfrist gesetzte Bedingung des ordnungsgemäß Geschäftsgangs verlangt von einer kleinen KapG, dass JA und Lagebericht, soweit diese Bedingung nicht erfüllt ist, früher als sechs Monate nach dem Abschlussstichtag aufzustellen sind. Die Einhaltung der Frist von drei Monaten, die für mittelgroße und große KapG bindend ist, reicht aber auch für die kleine KapG aus (vgl. aber HdR-E, HGB § 264, Rn. 6). Im Regelfall genügt die Aufstellung innerhalb der Frist von sechs Monaten. Die Aufstellungsfrist für Nicht-KapG regelt § 243 Abs. 3.

Eine Verlängerung der Aufstellungsfristen des § 264 Abs. 1 durch eine Satzungsbestimmung oder entsprechende Bestimmung im Gesellschaftsvertrag, wie das nach § 41 Abs. 3 GmbHG 1980 bei der GmbH möglich war, ist nicht zulässig. Bei § 264 Abs. 1 handelt es sich nicht um dispositives Recht, sondern um eine in jedem Fall zu beachtende gesetzliche Regelung.

Eine allerdings nur im Innenverhältnis geltende Verkürzung der Frist, z. B. durch eine entsprechende Satzungsregelung, ist dagegen als zulässig anzusehen (vgl. Beck Bil-Komm. (2022), § 264 HGB, Rn. 17; a. A. ADS (1997), § 264, Rn. 33). Bei Konzern-UN ist i. d. R. eine erheblich frühere Aufstellung des Abschlusses erforderlich, damit KA und Geschäftsbericht zu den heute üblichen, wesentlich früheren Terminen vorgelegt werden können. Gemäß § 290 Abs. 1 ist der KA spätestens fünf Monate nach Ende des GJ aufzustellen.

Die bedingte Verlängerung der Aufstellungsfrist für kleine KapG auf sechs Monate gilt nach den §§ 340a Abs. 1, 341a Abs. 1 weder für Kreditinstitute noch für Versicherungs-UN. UN dieser Geschäftszweige haben unabhängig von Rechtsform und UN-Größe die genannten branchenspezifischen Vorgaben zu beachten, da Vorschriften in den ergänzenden Abschnitten für diese Branchen den allg. Vorschriften des HGB und somit auch § 264 Abs. 1 vorgehen.

Die folgende Übersicht vermittelt einen Überblick über die Aufstellungsfristen für den JA und Lagebericht sowie die zugehörigen Rechtsgrundlagen sowohl für KapG als auch für UN in anderer Rechtsform.

 
    Aufstellungsfrist Rechtsgrundlage
1. Kaufmann (soweit nicht Nr. 2 bis 9 dieser Übersicht) innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit § 243 Abs. 3
2. KapG (soweit nicht Nr. 3, 8 oder 9) in den ersten drei Monaten des nachfolgenden GJ § 264 Abs. 1 Satz 3
3. Kleine und Kleinst-KapG (soweit nicht Nr. 8 oder 9) in den ersten drei Monaten; soweit es einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht, in den ersten sechs Monaten des nachfolgenden GJ § 264 Abs. 1 Satz 4 (i. V. m. § 267a Abs. 2)
4. PersG, für die § 264a gilt (soweit nicht Nr. 5, 8 oder 9) in den ersten drei Monaten des nachfolgenden GJ § 264 Abs. 1 Satz 3 i. V. m. § 264a
5. Kleine und Kleinst-PersG, für die § 264a gilt (soweit nicht Nr. 8 oder 9) in den ersten drei Monaten; soweit es einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht, in den ersten sechs Monaten des nachfolgenden GJ § 264 Abs. 1 Satz 4 i. V. m. § 264a (bzw. § 267a Abs. 2)
6. Unter das PublG fallende UN (soweit nicht Nr. 4 oder 5) in den ersten drei Monaten des nachfolgenden GJ § 5 Abs. 1 Satz 1 PublG
7. eG (soweit nicht Nr. 8 oder 9) in den ersten fünf (bzw. bei gegebener Kap.-Marktorientierung vier) Monaten des nachfolgenden GJ § 336 Abs. 1 Satz 2f.
8. Kreditinstitute in den ersten drei Monaten des nachfolgenden GJ § 26 Abs. 1 KWG
9.

Versicherungs-UN

(soweit nicht Nr. 10)
in den ersten vier Monaten des nachfolgenden GJ § 341a Abs. 1
10. Versicherungs-UN (Rückversicherer, soweit nicht kap.-marktorientiert) in den ersten zehn Monaten des nachfolgenden GJ für Rückversicherungen und solche Versicherungen, deren ...

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