Rn. 43

Stand: EL 35 – ET: 03/2022

"Beim Anlagevermögen sind nur die Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen" (§ 247 Abs. 2). Die Definition des AV gilt gleichermaßen sowohl für Nicht-KapG als auch für KapG und diesen gleichgestellte UN, die ihre Bilanz nach § 266 gliedern müssen. Bei den in § 266 Abs. 2 aufgeführten Posten des AV gilt die widerlegbare Vermutung, dass es sich um beispielhafte Aufzählungen der zum AV zählenden Posten handelt. Verschiedene der in § 266 Abs. 2 als immaterielle VG und Sachanlagen genannten VG sind jedoch bspw. den Vorräten zuzurechnen, wenn das bilanzierende UN sie produziert und/oder vertreibt.

§ 247 enthält keine explizite Definition des UV. Ableiten lässt sich nur eine (unscharfe) Negativdefinition. Hierzu müssen alle Aktivposten zählen, die nicht AV, RAP, aktive latente Steuern oder ein aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung sind. Positivdefinitionen in der Literatur stellen darauf ab, dass das UV i. R.d. betrieblichen Tätigkeit verkaufs-, verbrauchs- oder verarbeitungsbestimmt (vgl. nur Mellerowicz/Brönner (1970), § 151 AktG, Rn. 41) und somit dazu bestimmt ist, in einem Umsatz- oder Verbrauchsakt unterzugehen.

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