Rn. 82

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Der Antrag auf Bestellung eines Sonderprüfers muss innerhalb eines Monats nach der HV über den JA gestellt werden. Fristauslösend ist die HV, die den von Vorstand und AR festgestellten JA entgegennimmt (vgl. § 175 AktG) oder die – soweit nach § 173 Abs. 1 AktG verfahren wird – den JA selbst feststellt (vgl. ADS (1997), § 258 AktG, Rn. 29; KK-AktG (2017), § 258, Rn. 57; MünchKomm. AktG (2021), § 258, Rn. 41). Wurde eine derartige HV abgehalten, so kommt es nicht darauf an, ob in dieser HV auch ein Beschluss über die Gewinnverwendung gefasst wurde (vgl. ebenso ADS (1997), § 258 AktG, Rn. 29; KK-AktG (2017), § 258, Rn. 57; MünchKomm. AktG (2021), § 258, Rn. 41). Die Regelung der §§ 258ff. AktG hat den exakten Gewinnausweis und den Schutz der Gewinnverwendungskompetenz der HV zum Ziel; der Antrag setzt aber lediglich voraus, dass aufgrund eines unzutreffenden JA (zukünftig) die Möglichkeit zum Eingriff in die Gewinnverwendungskompetenz gegeben ist. Das OLG München (vgl. Beschluss von 20.06.2006, 31 Wx 36/06, ZIP 2006, S. 1538) lässt im Übrigen offen, ob es für die Fristwahrung ausreicht, dass die Tagesordnung der HV einen Tagesordnungspunkt "JA" enthält, ohne dass eine Abstimmung hierüber erfolgt. Fristwahrend soll auch ein vor der maßgeblichen HV gestellter Sonderprüfungsantrag sein, sofern er vom Antragsteller nach der HV offenkundig weiterverfolgt wird (vgl. Jänig, NZG 2008, S. 257 (258f.)). Nach § 258 Abs. 2 Satz 2 AktG beginnt die Frist zur Antragstellung auch dann zu laufen, wenn von der HV aus Anlass der Bilanzfeststellung Änderungen vorgenommen werden (vgl. § 173 Abs. 3 AktG). Dies ist bemerkenswert, da die Feststellungsbeschlüsse der HV erst wirksam werden, wenn hinsichtlich der Änderungen des JA i. R.d. erneuten Prüfung durch den JA-Prüfer (vgl. § 316 Abs. 3) ein uneingeschränkter BV erteilt wird. Auf das Ergebnis dieser erneuten JA-Prüfung soll es aber zur Vermeidung von Zeitverzögerungen nicht ankommen; vielmehr soll – im Übrigen wie bei der Fristgestaltung zur Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage (vgl. § 246 Abs. 1 AktG) – sehr bald Klarheit darüber bestehen, ob der JA noch angegriffen wird oder nicht (vgl. ADS (1997), § 258 AktG, Rn. 27, 29; MünchKomm. AktG (2021), § 258, Rn. 41; zu der Parallelregelung im Anfechtungsrecht § 257 Abs. 2 Satz 2 AktG). Die Monatsfrist gilt schließlich auch dann, wenn parallel vom Antragsteller oder einem Dritten eine Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage erhoben wird (vgl. ADS (1997), § 258 AktG, Rn. 27).

 

Rn. 83

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Der Antrag ist innerhalb der Monatsfrist bei dem sachlich und örtlich zuständigen Gericht (vgl. § 14 AktG; dazu auch HdR-E, AktG § 258, Rn. 92) zu stellen. Es handelt sich um eine materiell-rechtliche Ausschlussfrist, d. h., nach Fristablauf bestehen die Rechte auf Bestellung eines Sonderprüfers nicht mehr. Ein verspätet gestellter Antrag ist unbegründet (vgl. Hüffer-AktG (2021), § 258 AktG, Rn. 14). Wegen des Charakters als Ausschlussfrist ist weder eine Fristverlängerung möglich, noch sind die Regelungen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§§ 17ff. FamFG) anwendbar (vgl. MünchKomm. AktG (2021), § 258, Rn. 40; Hüffer-AktG (2021), § 258, Rn. 14). Schließlich finden wegen des materiell-rechtlichen Charakters der Ausschlussfrist auch die Regeln über Hemmung und Unterbrechung der Frist (vgl. §§ 208ff. BGB) keine Anwendung (vgl. KK-AktG (2017), § 258, Rn. 55; MünchKomm. AktG (2021), § 258, Rn. 40). Auf die Kenntnis des Antragstellers vom Fristablauf kommt es folglich nicht an.

 

Rn. 84

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Als materiell-rechtliche Voraussetzung des Anspruchs auf Sonderprüfung hat das Gericht den Fristablauf von Amts wegen zu beachten, also auch dann, wenn sich die Gesellschaft als Antragsgegnerin nicht auf einen Fristablauf beruft (vgl. MünchKomm. AktG (2021), § 258, Rn. 40).

 

Rn. 85

Stand: EL 33 – ET: 09/2021

Der Fristbeginn ist nach § 187 Abs. 1 BGB, das Fristende nach § 188 Abs. 2f. BGB zu bestimmen. Maßgeblich für den Fristbeginn ist das Datum der HV über den JA. Nach § 187 Abs. 1 BGB zählt allerdings der Tag der fristauslösenden HV i. R.d. Bestimmung des Fristendes nicht mit. Hat also z. B. die fristauslösende HV am 28.05. stattgefunden, so endet die Monatsfrist vorbehaltlich der Regelung in § 193 BGB (Fristende fällt auf einen Sonn-/Feiertag oder Samstag) am 28.06. Die Frist ist gewahrt, wenn der Antrag spätestens am letzten Tag der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht. Der Eingang des Antrags bei einem unzuständigen Gericht macht diesen zwar nicht unzulässig, entscheidend ist aber, ob der Antrag weitergeleitet wird und das zuständige Gericht noch innerhalb der Frist nach § 258 Abs. 2 Satz 1 AktG erreicht (vgl. mit a. A. MünchKomm. AktG (2021), § 258, Rn. 42, wonach der rechtzeitige Antrag auch beim unzuständigen Gericht als ausreichend erachtet wird).

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