Rn. 130

Stand: EL 32 – ET: 06/2021

Ungeachtet ihrer Größe (i. S. d. § 267), haben KapG sowie ihnen qua § 264a gleichgestellte PersG die auf die Posten der Bilanz und der GuV angewandten Bilanzierungsmethoden im Anhang anzugeben (vgl. § 284 Abs. 2 Nr. 1); dazu gehören seit BilRUG auch die "Grundlagen für die Umrechnung in Euro [...], soweit der Jahresabschluss Posten enthält, denen Beträge zugrunde liegen, die auf fremde Währung lauten oder ursprünglich auf fremde Währung lauteten" (§ 284 Abs. 2 Nr. 2 (a. F.); vgl. auch BilRUG-Komm. (2015), § 284 HGB, Rn. 8; ferner BT-Drs. 18/4050, S. 64, wonach von keiner Änderung der materiellen Rechtslage durch die Aufhebung des § 284 Abs. 2 Nr. 2 (a. F.) auszugehen ist). Durch die erstmalige (gesetzliche) Verankerung einer Währungsumrechnungsnorm hatte die damals im Zuge des BilMoG unverändert belassene Angabepflicht des § 284 Abs. 2 Nr. 2 (a. F.) ohnehin bereits an Bedeutung für die Informationsfunktion des JA verloren, schließlich wurde die bis dahin zu konstatierende Methodenvielfalt ebenso wie Anwendungsunsicherheit in Gestalt des § 256a erheblich eingeschränkt.

 

Rn. 131

Stand: EL 32 – ET: 06/2021

Der o. g. Regelungsbereich ist somit weiter gefasst als der des § 256a, der seinerseits lediglich auf fremde Währung lautende VG und Verbindlichkeiten adressiert. So sind von der Angabepflicht zunächst Fremdwährungsforderungen und -verbindlichkeiten sowie die damit korrespondierenden Aufwendungen und Erträge betroffen. Entsprechend verhält es sich in Bezug auf in Fremdwährung erworbene VG des AV, ausländische Beteiligungen und Wertpapiere oder Vorräte, sowie ggf. diejenigen VG und Schulden, die einer ausländischen Betriebsstätte bzw. Zweigniederlassung zuzurechnen sind. Auch Rückstellungen für drohende Verluste aus Fremdwährungs- bzw. Währungssicherungsgeschäften können unter die Angabepflicht zu subsumieren sein.

 

Rn. 132

Stand: EL 32 – ET: 06/2021

Angaben zur Währungsumrechnung sind unabhängig davon zu machen, ob in der Bilanz am Abschlussstichtag noch Fremdwährungsposten enthalten sind oder nicht. Es genügt, wenn während des betreffenden GJ Fremdwährungstransaktionen zu verzeichnen gewesen sind, im Zuge derer sich die korrespondierenden Währungsgewinne oder -verluste in der GuV niedergeschlagen haben.

 

Rn. 133

Stand: EL 32 – ET: 06/2021

Da es lediglich die "Grundlagen für die Umrechnung" anzugeben gilt, kann von detaillierten Angaben zu den jeweiligen Fremdwährungsbeträgen, Fälligkeiten, angewandten Umrechnungskursen etc. abgesehen werden (vgl. ebenso Ross, WPg 2012, S. 18 (24)), zumindest besteht keine Verpflichtung dazu (vgl. auch bereits HdJ, Abt. III/8 (1988), S. 76). Es genügt daher eine Erläuterung der bei der Umrechnung jeweils zugrunde gelegten Grundsätze. In jedem Fall aber ist die bloße "Wiedergabe der gesetzlichen Vorgabe zu vermeiden. Sonst hieße dies: ‚Wir haben bei der Währungsumrechnung die gesetzlichen Vorschriften beachtet’. Konkrete Zahlen müssen jedenfalls nicht angegeben werden" (NWB HGB-Komm. (2021), § 284, Rn. 56). M.a.W.: Soweit für das Verständnis erforderlich, sind die Umrechnungsmethode sowie die Art der dabei verwandten Kurse preiszugeben (vgl. DRS 25.4 i. V. m. DRS 25.106(a)). Gemäß DRS 25.B42 beinhaltet dies eine verbale Beschreibung der maßgeblichen Umrechnungsmethode wie sie sich aus § 256a i. V. m. den allg. Bewertungsvorschriften (vgl. §§ 253 Abs. 1, 252 Abs. 1 Nr. 4) ergibt. "Dazu gehört mitunter die Beschreibung, welche Wechselkurse (z. B. Geld-/Briefkurse oder Mittelkurse, Kurse am Transaktionstag oder Durchschnittskurse) für die Erst- und Folgebewertung von nicht-monetären und monetären Posten verwandt wurden. Eine zahlenmäßige Angabe der verwendeten Kurse ist dabei nicht erforderlich". Erläuterungsbedürftig kann zudem etwa die Vornahme von Geschäften in stark schwankenden und/oder hyperinflationären Währungen sein (vgl. NWB HGB-Komm. (2021), § 284, Rn. 56).

 

Rn. 134

Stand: EL 32 – ET: 06/2021

Soweit bei umrechnungsbedingten Erfolgsbeiträgen aus Gründen der Klarheit und Übersichtlichkeit (vgl. § 265 Abs. 7 Nr. 2) auf einen gesonderten GuV-Ausweis i. S. d. § 277 Abs. 5 Satz 2 verzichtet wird, ist stattdessen darüber im Anhang zu berichten (vgl. DRS 25.108). Eine Angabe des Betrags und der Art von währungskursbedingten Erträgen und Aufwendungen kann über die Angabe nach § 277 Abs. 5 Satz 2 hinaus auch nach § 285 Nr. 31 geboten sein, sofern es sich um "Erträge und Aufwendungen von außergewöhnlicher Größenordnung oder außergewöhnlicher Bedeutung" handelt. Fernerhin wird DRSC-seitig empfohlen, die aus der Anwendung des § 256a Satz 2 erwachsenden (unrealisierten) Währungsgewinne gesondert anzugeben (vgl. DRS 25.37).

 

Rn. 135

Stand: EL 32 – ET: 06/2021

Wurden (ausnahmsweise) aktive und passive Fremdwährungsposten miteinander verrechnet (vgl. HdR-E, HGB § 256a, Rn. 32f.), so ist anzugeben, dass insoweit vom Grundsatz der Einzelbewertung abgewichen und vom Wahlrecht der Kompensation Gebrauch gemacht wurde. Selbiges gilt für den Fall, dass etwaige Währungsrisik...

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