Rn. 47

Stand: EL 28 – ET: 05/2019

Das sog. umgekehrte ("reverse") Factoring weist keinen Unterschied in Bezug auf die grundlegende Geschäftsstruktur dieses Finanzierungsinstruments im Vergleich zum klassischen Factoring auf. Vielmehr geht lediglich die Initiative für dessen Einsatz nicht vom Leistungserbringer/Lieferanten des Waren- und Dienstleistungsgeschäfts aus, sondern vom Leistungsempfänger/Abnehmer. Es handelt sich also um ein Instrument der Einkaufsfinanzierung, bei dem ein eigenständiges schuldrechtliches (Vorfinanzierungs-)Verhältnis zwischen dem Abnehmer und einem externen Finanzierer (dem Factor) begründet wird. Der Abnehmer verspricht sich dadurch einen positiven Liquiditätseffekt: Er erreicht durch das Einschalten des Factors regelmäßig eine Verlängerung des eigenen Zahlungsziels (auf bis zu 180 Tage), ohne dass dies auf den vom Lieferanten gewünschten kurzfristigen Zahlungseingang durchschlägt und eine ggf. bestehende Skontierungsmöglichkeit beeinträchtigt. Da umgekehrtes Factoring auf Initiative und im Interesse des Abnehmers vereinbart wird, übernimmt dieser grds. die damit verbundenen Vorfinanzierungskosten (vgl. NWB HGB-Komm. (2019), § 246, Rn. 279). Die folgende Übersicht zeigt die Struktur einer umgekehrten Factoring-Transaktion:

Übersicht: Merkmale des "umgekehrten" Factoring

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