Rn. 726

Stand: EL 31 – ET: 01/2021

Laut Art. 67 Abs. 1 Satz 3 EGHGB konnte der negative Unterschiedsbetrag erfolgsneutral in die Gewinnrücklagen eingestellt werden. Am Ende des Übergangsjahres wurde dann die Differenz zwischen der Pensionsrückstellung am letzten BilSt vor dem Übergangsjahr und der niedrigeren Pensionsrückstellung am Ende des Übergangsjahres erfolgsneutral in die Gewinnrücklagen überführt. Dabei konnten nur die Pensionsrückstellungen für denjenigen Personenkreis berücksichtigt werden, für den zum Ende des Übergangsjahres noch eine Pensionsrückstellung gebildet werden musste und der am vorgelagerten BilSt dem UN bereits angehörte.

In den WJ nach dem Übergangsjahr muss(te) dann die jeweilige Zuführung zur Pensionsrückstellung verrechnet werden. Dieser Zuführungsaufwand war laut Art. 67 Abs. 7 EGHGB (a. F.) als außerordentlicher Aufwand zu erfassen, da sich die Vorschrift auch auf Wahlrechte aus Art. 67 Abs. 1 bis 5 erstreckte, also ebenfalls auf Satz 2 des Abs. 1 des Art. 67 EGHGB. Denn jener Satz 2 räumte das Wahlrecht zwischen dem Stehenlassen des negativen Unterschiedsbetrags oder seiner erfolgsneutralen Buchung gegen die Gewinnrücklagen ein.

Aus den in HdR-E, HGB § 249, Rn. 724f. genannten Gründen galt die Verrechnung als außerordentlicher Aufwand für Alt- und Neuzusagen gleichermaßen.

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