Rn. 40

Stand: EL 28 – ET: 05/2019

Da beim Inhouse-Factoring nur die Dienstleistungsfunktion des Factors insoweit entfällt, als der Factoring-Kunde seine Debitorenbuchhaltung nach wie vor eigenständig führt, ergeben sich hinsichtlich der Ausweis- und Bewertungsfragen grds. keine anderen Fragestellungen als beim echten Factoring i. e. S. Erhält der Factoring-Kunde für die bei ihm verbleibende Abwicklung der Debitorenbuchhaltung vom Factor ein nicht kostendeckendes Entgelt, ist nach den allg. Grundsätzen die Notwendigkeit des Ansatzes einer Drohverlustrückstellung gemäß § 249 Abs. 1 zu prüfen. Anders als nach IFRS (vgl. dazu HdR-E, Kap. 8, Rn. 58) scheidet nach hier vertretener Ansicht dagegen die Aktivierung eines möglichen Überschusses des vereinbarten Entgelts über die erwarteten Abwicklungs- und Verwaltungskosten des Factoring-Kunden aus.

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