Rn. 156

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

Gemäß § 256a Satz 2 sind auf Fremdwährung lautende VG oder Schulden mit einer Restlaufzeit von bis zu einem Jahr zum aktuellen Devisenkassamittelkurs ohne Beschränkung auf die AK als Obergrenze umzurechnen. Damit erfolgt handelsrechtlich unter Durchbrechung von Realisations- und AK-Prinzip eine Erfassung nicht realisierter Währungsgewinne. Eine Ausschüttungssperre besteht nicht. Steuerlich ist der Bilanzierende gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1, 3 EStG i. V. m. § 5 Abs. 6 EStG an die AK als Bewertungsobergrenze für Aktiva respektive an den steuerlichen Zugangswert für Schulden als Bewertungsuntergrenze gebunden. Damit ergeben sich zwingende Abweichungen. Steuerlich scheiden Ausweis und Besteuerung nicht realisierter Gewinne aus (vgl. auch OFD Münster, Kurzinfo ESt 17/2012 vom 14.09.2012, BB 2012, S. 2749; Herzig/Briesemeister, DB 2009, S. 976 (981); Strahl, KÖSDI 2009, S. 16642 (1658)), zumal dies gegen den Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit verstieße. Folge der Berücksichtigung von AK- und Realisationsprinzip in der StB, nicht aber in der HB sind zwingende Abweichungen, deren Berechtigung in handelsrechtlicher Hinsicht höchst fraglich ist (vgl. Kussmaul/Naumann/Berens, Ubg 2021, S. 690 (698)).

 

Rn. 157–160

Stand: EL 37 – ET: 09/2022

vorläufig frei

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Küting, Handbuch der Rechnungslegung - Einzelabschluss (Schäffer-Poeschel). Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge